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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 45 UrhG – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 UrhG

12 Entscheidungen zitieren § 45 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 59/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Kastellaun 1. Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren, die die Behörde im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld einer bauplanungsrechtlichen Entscheidung mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich macht, ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG. 2. Macht eine Behörde im Rahmen eines Verfahrens der …
  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 1/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein in einem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegtes naturschutzfachliches Gutachten kann urheberrechtlichen Schutz genießen. 2. Ein den Antragsunterlagen beigefügtes Gutachten ist mit der Einreichung bei der Behörde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG veröffentlicht. 3. Die Verwirklichung eigenständiger …
  • BGH, Urt. v. 21.11.2024 – I ZR 10/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cornea-Implantat Besteht mit Blick auf ein mit der Klage als verletzt gerügtes Schutzrecht (hier: Urheberrecht an einer Fotografie) eine spezielle Schrankenregelung, deren Voraussetzungen im Rahmen der Begründetheit einer Klage zu prüfen sind (hier: § 45 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG in Bezug auf die angegriffene Verwendung von Vervielfältigungsstücken der Fotografie in einer Patentanmeldung), lässt …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.01.2024 – 20 F 2/21 · Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

    Leitsatz: 1. Ein nicht veröffentlichtes urheberrechtlich geschütztes Werk kann dem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO sein. 2. Bei der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht sind die im nationalen und europäischen Urheberrecht vorgesehenen prozessualen Einsichtnahmeregeln in nicht veröffentlichte Werke ermessensleitend zu berücksichtigen.
  • BPatG, Beschl. v. 06.05.2015 – 20 W (pat) 36/13 · 20. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren – zur Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur

  • BPatG, Beschl. v. 23.03.2015 – 7 W (pat) 7/14 · 7. Senat

    Leitsatz: Akteneinsicht in Nichtpatentliteratur Akteneinsicht in der Form der Übersendung von Kopien der patentamtlichen Akte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 DPMAV ist auch für solche Aktenteile nicht ausgeschlossen, an denen als sog. Nichtpatentliteratur (NPL) Urheberrecht Dritter bestehen können.

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