Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 44b UrhG – Text und Data Mining

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44b UrhG verweisen

  • § 23 UrhG – Bearbeitungen und Umgestaltungen
  • § 60d UrhG – Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
  • § 69d UrhG – Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
  • § 69f UrhG – Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
  • § 87c UrhG – Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
  • § 95b UrhG – Durchsetzung von Schrankenbestimmungen