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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 71 UrhG – Nachgelassene Werke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 UrhG verweisen

  • § 108 UrhG – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
  • § 119 UrhG – Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
  • § 137b UrhG – Bestimmte Ausgaben
  • § 137f UrhG – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG

Rechtsprechung zu § 71 UrhG

4 Entscheidungen zitieren § 71 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 43/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: An Evening with Marlene Dietrich 1. Ausübenden Künstlern kommt nach dem TRIPS-Abkommen und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger ein über die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Mindestrechte hinausgehender, allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehender Rechtsschutz nicht zugute. Aus diesen Übereinkommen ergibt sich kein ausschließliches Recht des …
  • BGH, Urt. v. 27.11.2014 – I ZR 124/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Videospiel-Konsolen II 1. Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken besteht, sind nach § 95a UrhG geschützt. 2. Eine im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG wirksame technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen kann darin bestehen, dass Karten, auf denen die Videospiele gespeichert sind, und die …
  • BPatG, Beschl. v. 31.05.2011 – 27 W (pat) 175/10 · 27. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - zur Kostenauferlegung - Rücknahme der Beschwerde und Verzicht auf die streitbefangene Marke lösen keine Kostentragungspflicht aus - keine offensichtliche Schutzunfähigkeit - jeder Verfahrensbeteiligte trägt die ihm entstandenen Kosten selbst

  • BPatG, Beschl. v. 25.05.2011 – 28 W (pat) 135/10 · 28. Senat

    Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - zur Kostenauferlegung - Rücknahme der Beschwerde und Verzicht auf die streitbefangene Marke lösen keine Kostentragungspflicht aus - keine offensichtliche Schutzunfähigkeit - jeder Verfahrensbeteiligte trägt die ihm entstandenen Kosten selbst

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