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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 70 UrhG – Wissenschaftliche Ausgaben

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1 geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden.

(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.

(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 70 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 70 UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 70 UrhG.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.03.2026 – 2 BvL 3/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Kompetenztitel aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG für das „Urheberrecht“ begründet eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Schutz des geistigen Eigentums an kultu-rellen – insbesondere literarischen, musikalischen, sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen – Schöpfungen sowie für verwandte Leistungsschutzrechte. Diese Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich auch auf die Sicherung ideeller …

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