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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 69g UrhG – Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.

(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69g UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 69g UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 69g UrhG.

  • BPatG, Beschl. v. 22.09.2010 – 19 W (pat) 63/06 · 19. Senat

    Patentbeschwerdeverfahren - " Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine" - kein Computerprogramm - technische Problemstellung und offensichtlich technische Lösung

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