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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 137d UrhG – Computerprogramme

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr. 3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1. Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.

(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.

(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachverhalte anzuwenden, die von diesem Tag an geschlossen werden oder entstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 137d UrhG verweisen

  • § 137e UrhG – Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG

Rechtsprechung zu § 137d UrhG

2 Entscheidungen zitieren § 137d UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2015 – I ZR 128/14 · 1. Zivilsenat

    Urheberrechtsschutz: Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms

  • BGH, Urt. v. 20.09.2012 – I ZR 90/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: UniBasic-IDOS Einem Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms nach § 809 BGB zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten und es deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass gerade die übernommenen Komponenten nicht auf …

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