Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 69c UrhG – Zustimmungsbedürftige Handlungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

  • 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
  • 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
  • 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
  • 4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 69c UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 69c UrhG

28 Entscheidungen zitieren § 69c UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.03.2015 – I ZR 4/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Green-IT 1. Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015, I ZR 127/13, NJW 2015, 1608). 2. Räumt der Inhaber …
  • BGH, Urt. v. 26.07.2018 – I ZR 64/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Dead Island 1. Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. 2. Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen …
  • BGH, Urt. v. 28.03.2019 – I ZR 132/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Testversion Das Bereithalten eines Computerprogramms zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar, wenn der Betreiber des Downloadportals das Computerprogramm auf einem eigenen Rechner vorhält und auf diese Weise die Kontrolle über seine Bereithaltung ausübt. Das gilt auch dann, wenn das Computerprogramm zuvor vom …
  • BGH, Urt. v. 23.01.2019 – 5 StR 479/18 · 5. Strafsenat

    Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei Aufklärungshilfe

  • BGH, Versäumnisurt. v. 22.03.2018 – I ZR 265/16 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.
  • BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – I ZR 230/16 · 1. Zivilsenat

    Urheberrechtsverletzung: Gefahr der unberechtigten Vervielfältigung durch Übersendung von Product Keys für Computerprogramme

Weitere Entscheidungen zu § 69c UrhG suchen