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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 69b UrhG – Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 69b UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 69b UrhG.

  • BGH, Urt. v. 22.11.2007 – I ZR 12/05 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Planfreigabesystem ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt …

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