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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 118 UrhG – Entsprechende Anwendung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden

  • 1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger,
  • 2. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.

Verweise

Vorschriften, die auf § 118 UrhG verweisen