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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 117 UrhG – Testamentsvollstrecker

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 117 UrhG verweisen