Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 117 UrhG – Testamentsvollstrecker
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 117 UrhG verweisen
- § 112 UrhG – Allgemeines
- § 118 UrhG – Entsprechende Anwendung