Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 115 UrhG – Urheberrecht
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 115 UrhG verweisen
- § 112 UrhG – Allgemeines
- § 117 UrhG – Testamentsvollstrecker
- § 118 UrhG – Entsprechende Anwendung