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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 115 UrhG – Urheberrecht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 115 UrhG verweisen