Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 30 UrhG – Rechtsnachfolger des Urhebers
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 30 UrhG verweisen
- § 42 UrhG – Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
- § 62 UrhG – Änderungsverbot
- § 66 UrhG – Anonyme und pseudonyme Werke
- § 115 UrhG – Urheberrecht
- § 116 UrhG – Originale von Werken
Rechtsprechung zu § 30 UrhG
2 Entscheidungen zitieren § 30 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 222/20 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Porsche 911 1. Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können. 2. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze …
BGH, Urt. v. 28.10.2010 – I ZR 18/09 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Der Frosch mit der Maske 1. Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. …
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