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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 116 UrhG – Originale von Werken

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) Der Einwilligung bedarf es nicht

  • 1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
  • 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 116 UrhG verweisen

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