Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 112 UrhG – Allgemeines
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.