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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 112 UrhG – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.