Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 113 UrhG – Urheberrecht
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 113 UrhG verweisen
- § 112 UrhG – Allgemeines
- § 118 UrhG – Entsprechende Anwendung