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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 113 UrhG – Urheberrecht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113 UrhG verweisen