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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 42 UrhG – Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 UrhG

5 Entscheidungen zitieren § 42 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 11.07.2013 – C-521/11 · Zweite Kammer

    Amazon.com International Sales Inc. u. a. gegen Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH. Rechtsangleichung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Ausschließliches Vervielfältigungsrecht – Richtlinie 2001/29/EG – …

  • EuGH, Urt. v. 21.04.2016 – C-572/14 · Erste Kammer

    Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH gegen Amazon EU Sàrl u. a. Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Art. 5 Nr. 3 – Begriff der unerlaubten Handlung oder …

  • EuGH, Urt. v. 13.07.2023 – C-426/21 · Erste Kammer

    Ocilion IPTV Technologies GmbH gegen Seven.One Entertainment Group GmbH und Puls 4 TV GmbH & Co. KG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Art. 5 Abs. 2 Buchst. b – …

  • BGH, Urt. v. 28.10.2010 – I ZR 18/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Frosch mit der Maske 1. Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen aus deren Verwertung voraus. …
  • BGH, Urt. v. 28.10.2010 – I ZR 85/09 · 1. Zivilsenat

    Urheberrecht: Einräumung von Nutzungsrechten eines Drehbuchautors an unbekannten Nutzungsarten in Form von Videokassetten und DVDs

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