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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 90 UrhG – Einschränkung der Rechte

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

  • 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
  • 2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
  • 3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).

Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

Verweise

Vorschriften, die auf § 90 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 90 UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 90 UrhG.

  • BGH, Urt. v. 22.09.2011 – I ZR 127/10 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Boot 1. Ein Miturheber kann einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nach § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG und einen diesen Anspruch vorbereitenden Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern und allein zu seinen Gunsten geltend machen; die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehen dem nicht entgegen. 2. Nach …

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