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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 97 UrhG – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 97 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 97 UrhG

218 Entscheidungen zitieren § 97 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 26.03.2009 – I ZR 44/06 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Resellervertrag UrhG § 97 Abs. 1 (F: 23.6.1995) Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.
  • BGH, Urt. v. 15.01.2015 – I ZR 148/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Motorradteile 1. Eine rechtsverletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft. 2. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die …
  • BGH, Urt. v. 27.11.2014 – I ZR 124/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Videospiel-Konsolen II 1. Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken besteht, sind nach § 95a UrhG geschützt. 2. Eine im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG wirksame technische Maßnahme zum Schutz von Videospielen kann darin bestehen, dass Karten, auf denen die Videospiele gespeichert sind, und die …
  • BGH, Urt. v. 20.06.2013 – I ZR 55/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Restwertbörse II Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen …
  • BGH, Urt. v. 31.05.2012 – I ZR 106/10 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Ferienluxuswohnung Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage.
  • BGH, Urt. v. 15.01.2009 – I ZR 57/07 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cybersky UrhG § 87 Abs. 1, § 97 Abs. 1 a) Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von …

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