Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 100 UrhG – Entschädigung
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Rechtsprechung zu § 100 UrhG
Eine Entscheidung zitiert § 100 UrhG.
BGH, Urt. v. 10.01.2019 – I ZR 267/15 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Cordoba II 1. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. 2. Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung …