Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 15 UrhG – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  • 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  • 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  • 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  • 3. das Senderecht (§ 20),
  • 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  • 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 15 UrhG

117 Entscheidungen zitieren § 15 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.11.2023 – I ZR 203/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: E2 1. Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im Urheberpersönlichkeitsrecht (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. 2. Eine Verletzung des Urheberrechts durch die (inhaltliche) …
  • BGH, Urt. v. 02.06.2022 – I ZR 53/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: uploaded II Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, der allgemeine Kenntnis von der Verfügbarkeit von Nutzern hochgeladener rechtsverletzender Inhalte hat oder haben müsste, nimmt selbst eine öffentliche Wiedergabe dieser Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn er ein solches Verhalten seiner Nutzer …
  • BGH, Urt. v. 10.01.2019 – I ZR 267/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Cordoba II 1. Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. 2. Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung …
  • BGH, Urt. v. 11.01.2018 – I ZR 85/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Krankenhausradio 1. Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist. 2. Die Rechtsprechung zur Frage …
  • BGH, Urt. v. 17.09.2015 – I ZR 228/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Ramses 1. Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und …
  • BGH, Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 46/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Realität II Die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des "Framing" stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG dar.

Weitere Entscheidungen zu § 15 UrhG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 UrhG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 UrhG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten