Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 14 UrhG – Entstellung des Werkes

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 UrhG

14 Entscheidungen zitieren § 14 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.11.2023 – I ZR 203/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: E2 1. Ein Anspruch, der auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt wird und der sowohl im Urheberpersönlichkeitsrecht (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Satz 1 und § 14 UrhG) als auch im Urheberverwertungsrecht wurzelt (hier: § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 ff. UrhG), stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. 2. Eine Verletzung des Urheberrechts durch die (inhaltliche) …
  • BGH, Urt. v. 21.02.2019 – I ZR 98/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: HHole (for Mannheim) 1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. 2. Bei der …
  • BGH, Urt. v. 07.02.2002 – I ZR 304/99 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Unikatrahmen UrhG §§ 14, 23 Satz 1, § 97 Abs. 1 a) Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes der bildenden Kunst kann ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn dieses unverändert in ein neues "Gesamtkunstwerk" derart integriert wird, daß es als dessen Teil erscheint. b) Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk im Sinne des § 14 UrhG …
  • BGH, Urt. v. 28.07.2016 – I ZR 9/15 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: auf fett getrimmt 1. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht. 2. Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm …
  • BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – I ZR 147/16 · 1. Zivilsenat

    Urheberrechtsverletzung durch eine politische Partei: Untersagung der Verwendung von Musikstücken einer Mundart-Band für Wahlkampfveranstaltungen einer verfassungsfeindlichen Partei

  • BGH, Urt. v. 11.03.2010 – I ZR 18/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Klingeltöne für Mobiltelefone II Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von der Berechtigten zur Wahrung der …

Weitere Entscheidungen zu § 14 UrhG suchen