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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 18 UrhG – Ausstellungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 UrhG verweisen