Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2026 – 6 U 43/25
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0915.6U43.25.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. April 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 7 O 38/24 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen zweier Haustürwerbungen in … (Ort01) auf Unterlassung und auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Die Klägerin ist ein regionaler Energiedienstleister für die Strom-, Erdgas-, Trinkwasser- und Wärmeversorgung in … (Ort01) und mehreren Umlandgemeinden. Bei der Beklagten handelt es sich um einen bundesweit agierenden Strom- und Gasanbieter mit Sitz in … (Ort02), der als Energievertrieb unter anderem Lieferverträge für Strom und Gas anbietet. Die Beklagte vertreibt im Direktvertrieb neben ihrem Eigenvertrieb über mehrere exklusive Vertriebspartnerunternehmen, darunter die … (GmbH), sowie über diverse Handelsvertreter, Agenturvertriebe und Distributionen. Allein auf die Handelsvertreter und Agenturvertriebe entfallen rund 25 Partner. Die Agenturvertriebe und Distributionen arbeiten ihrerseits mit Untervertretern. Daneben bestehen weitere Vertriebswege, namentlich der Bereich Onsite-Sales und die Sales Partnerships. Der Direktvertrieb im Raum … (Ort01) erfolgt durch die … (GmbH), die als einziger Vertriebspartner gezielt in dieses Gebiet gesteuert wird.
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2024 unter Fristsetzung bis zum 18. April 2024 ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 30.000 € die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.261,50 € (Anlage K 4). Am 23. April 2024 wies die Beklagte das Begehren zurück (Anlage K 6).
Zwischen den Parteien ist zum Aktenzeichen 7 O 24/24 bereits ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt worden. Das Landgericht hat der Beklagten dort durch Urteil vom 12. Juni 2024 im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern wahrheitswidrig zu behaupten oder behaupten zu lassen, dass sie mit der Klägerin zusammenarbeite oder kooperiere, insbesondere wie geschehen im Fall der Kundin … (Name01) am 27. März 2024. Den Aufhebungsantrag der Beklagten hat es durch Urteil vom 25. September 2024 zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf beide Entscheidungen (Anlage K 10 sowie Bl. 79 ff. der beigezogenen eA/LG) Bezug genommen. Eine Abschlusserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, am 27. März 2024 hätten zwei Personen an der Haustür ihrer Kundin, Frau … (Vorname01) (Name01), in der … (Straße01) 47 in … (Ort01) geklingelt. Einer der beiden Kundenwerber sei vor der Wohnungstür im Erdgeschoss stehen geblieben und habe angegeben, im Auftrag, sozusagen als Dienstleister, für die Beklagte unterwegs zu sein. Er habe erklärt, dass Strom immer teurer werde und er nicht wolle, dass Frau … (Name01) mehr bezahlen müsse. Als Frau … (Name01) erklärt habe, dass sie von ihr, der Klägerin, versorgt werde und zufrieden sei, habe der Kundenwerber geantwortet, dass er als Dienstleister der Beklagten „sozusagen auch von den Stadtwerken komme“. Er habe sodann nach einer Reihe von persönlichen Daten sowie der Kundennummer gefragt und gesagt, dass er zum Vertragsschluss nur noch Unterschriften brauche und sie diese auf den Vordrucken leisten solle. Als Frau … (Name01) erklärt habe, sie wolle zunächst anrufen, habe sich der Kundenwerber verabschiedet. Der Kundenwerber habe tatsächlich Vordrucke in Papierform dabeigehabt, welche die Zeugin unter Eintragung ihrer persönlichen Daten habe unterzeichnen sollen. Auf diesen sei gut erkennbar das rote Wort-/Bildzeichen der Beklagten sichtbar gewesen, was die Zeugin habe erkennen können, als der Kundenwerber ihr die Unterlagen zur Unterzeichnung habe überreichen wollen. Vorlegen könne sie diese Dokumente nicht, weil der Kundenwerber sie nach der Weigerung der Zeugin wieder mitgenommen habe. Ebenfalls am 27. März 2024 habe an der Haustür ihres Kunden … (Name02) (Vorname2) in der … (Straße) 20 in … (Ort01) eine Person geklingelt, die sich als Herr … (Name03) vorgestellt und gesagt habe, dass sie von der Beklagten und den Stadtwerken komme. Sie habe Herrn … (Name02) aufgefordert, seine Verbrauchsstellennummer und die Kundennummer bei ihr, der Klägerin, zu nennen. Als Herr … (Name02) nach getanem Anruf wieder vor die Tür getreten sei, sei der Kundenwerber verschwunden gewesen. Die Kundenwerber seien im Auftrag der Beklagten tätig gewesen. Mit Nichtwissen hat sie die Angabe der Beklagten bestritten, dass alle Vertriebsmitarbeiter und Unterbeauftragten, deren sich die Beklagte im Rahmen der Haustürwerbung oder sonstiger Akquisetätigkeiten bediene, ausschließlich mit einer „App“ auf einem Tablet arbeiteten. Dies werde auch durch die Aussage der Zeugin … (Name04) nicht zu belegen sein, da diese schwerlich einen Überblick über alle Beauftragten und Unterbeauftragten im Vertriebssystem der Beklagten haben könne.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Parteien seien Mitbewerber auf dem Markt für die Strom-, Erdgas- und Wärmeversorgung in … (Ort01) und Umgebung. In der unwahren Behauptung, die Beklagte kooperiere mit ihr und organisiere gemeinsam mit ihr den Neuabschluss von Verträgen durch Kundenwerber, liege eine Irreführung. Eine solche Kooperation bestehe tatsächlich nicht und auf keiner Ebene. Darüber hinaus bestehe die Gefahr eines Missverständnisses, weil bei Verbrauchern der Eindruck entstehe, der Besuch sei mit ihr abgesprochen oder die Beklagte sei ermächtigt, in ihrem Namen zu handeln. Die Verhaltensweisen seien geeignet, den Entschluss zu einer geschäftlichen Entscheidung zu bewirken. Die Beklagte bediene sich ihres guten Rufes bei den Bestandskunden, um diese abzuwerben. Das Verhalten sei der Beklagten nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Die Abmahnkosten schulde die Beklagte nach § 13 Abs. 3 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte hat es ab sofort und zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, gegenüber Verbrauchern wahrheitswidrig zu behaupten oder behaupten zu lassen, dass sie mit ihr zusammenarbeite oder kooperiere, insbesondere wie geschehen im Fall der Kundin … (Name01) (beigelegt als Anlage K 2) und des Kunden … (Name02) (beigelegt als Anlage K 3) am 27. März 2024;
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, und
die Beklagte zu verurteilen, ihr Zug um Zug gegen Erteilung einer den Vorgaben des § 14 UStG entsprechenden Rechnung 1.261,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. April 2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Vortrag zu beiden Haustürgesprächen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat behauptet, ihre internen Überprüfungen hätten ergeben, dass in dem fraglichen Zeitraum im Raum … (Ort01) keine männlichen Vertriebsmitarbeiter für sie tätig gewesen seien. Das Team der … (GmbH) für den Bereich … (Ort01) bestehe ausschließlich aus zwei weiblichen Mitarbeiterinnen. Auch seien in den zwei Wochen um den 27. März 2024 im Raum … (Ort01) allgemein keine Verträge durch männliche Vertriebsmitarbeiter geschlossen worden. Papierformulare, wie Frau … (Name01) sie beschreibe, würden nicht verwendet. Alle Vertriebsmitarbeiter, auch die im Raum … (Ort01) tätigen, arbeiteten ausschließlich mit einer „App“ auf einem Tablet. Ihre Vertriebsmitarbeiter seien anhand ihrer Kleidung eindeutig erkennbar, denn sie trügen ein Oberteil mit ihrem Logo. Ein Mitarbeiter namens … (Name03) oder mit einem ähnlichen Namen sei für sie im Raum … (Ort01) nicht tätig gewesen. Für diesen Vortrag hat sie jeweils Zeugenbeweis durch Vernehmung der Frau … (Vorname03) (Name04), ihrer Qualitäts- und Supportmanagerin Vertriebskanal Direktvertrieb, angeboten.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei für den anspruchsbegründenden Verletzungssachverhalt beweisbelastet. Das Gericht habe daher zunächst Beweis über deren Behauptungen zu erheben. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig, weil der Verletzungssachverhalt weder eigene Handlungen noch Gegenstand eigener Wahrnehmung sei. Ihr Vortrag zu dem regelmäßig eingesetzten Vertriebsunternehmen erfolge überobligatorisch. Aus den etwaigen Äußerungen könne auch nicht auf eine Kooperation geschlossen werden. Es liege der Schluss nahe, dass die Personen zu eigenen kommerziellen Zwecken an die Daten der Kunden hätten gelangen wollen.
Mit Hinweisverfügung des Landgerichts vom 20. November 2024 ist die Beklagte aufgefordert worden, sich deutlich zu erklären, ob sie ausschließlich mit der … (GmbH) zusammengearbeitet habe, und, soweit auch mit anderen Partnern einschließlich etwaiger Subunternehmer zusammengearbeitet worden sei, klarzustellen, ob sich das Beweisangebot zur ausschließlichen Arbeit mit einer „App“ auf einem Tablet auch hierauf beziehen solle (Bl. 27 eA/LG). Die Beklagte hat hierzu erklärt, dass sie keine Stellungnahme abgebe (Bl. 28 eA/LG). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 hat das Landgericht mitgeteilt, dass es den Vortrag der Beklagten ohne weitergehende Erklärung als unzureichend erachte und aus diesem Grund keine Beweisaufnahme veranlasst sehe (Bl. 29 eA/LG).
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat den Klageantrag zu 1. für hinreichend bestimmt gehalten. Der Zusatz „insbesondere“ begründe keine Undeutlichkeit, denn es handele sich nicht um einen Hilfsantrag, sondern um eine Auslegungshilfe, die am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung verdeutliche. Die Klägerin habe nicht allein auf eine abstrakte Irreführung abgestellt, sondern konkret die wahrheitswidrige Behauptung einer Zusammenarbeit untersagt wissen wollen. Einer weiteren zeitlichen und örtlichen Eingrenzung bedürfe es nicht.
Materiell-rechtlich folge der Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei unzulässig. Aus ihren eigenen Ausführungen im Verfügungsverfahren und aus der dort vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau … (Name04) vom 8. Mai 2024 (Anlage AG 1 des Verfügungsverfahrens), wonach andere Partner und Mitarbeiter nicht bewusst in das Gebiet … (Ort01) gesteuert worden seien, werde deutlich, dass für sie außer der … (GmbH) auch noch andere Partner tätig seien. Es sei nicht ausgeschlossen, dass gerade diese am 27. März 2024 in … (Ort01) tätig geworden seien. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nicht nur bei der … (GmbH), sondern bei allen ihren Partnern unter Einschluss von deren Subunternehmern zu erkundigen. Dies habe sie nicht getan und auf die Aufforderung vom 20. November 2024 keine weitergehenden Erklärungen abgegeben. Angesichts dessen sei es unerheblich, dass das Team der … (GmbH) ausschließlich aus zwei weiblichen Mitarbeiterinnen bestehe und dass in den zwei Wochen um den 27. März 2024 keine Verträge durch männliche Vertriebsmitarbeiter geschlossen worden seien, denn es könne dennoch zu werbender Tätigkeit gekommen sein, ohne dass Verträge geschlossen worden sein müssten. Auch die Verwendung einer „App“ schließe nicht aus, dass zusätzlich Formulare mitgeführt würden. Aufgrund des unzureichenden Bestreitens gelte das Vorbringen der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und sei nicht beweisbedürftig. Auf die Beweislast komme es nicht an. Die Äußerung sei unwahr und zur Täuschung geeignet, weil unzutreffend der Eindruck erweckt worden sei, die Personen kämen sowohl von der Beklagten als auch von der Klägerin und beide kooperierten geschäftlich. Dass nur von den Stadtwerken und nicht von den Stadtwerken … (Ort01) die Rede gewesen sei, sei unschädlich, weil ein durchschnittlicher Verbraucher im regionalen Bereich hierunter die Stadtwerke vor Ort verstehe. Die Irreführung sei relevant, weil bereits die Kenntnis der Kundendaten für einen Wettbewerber einen geschäftlichen Vorteil darstelle.
Die Beklagte müsse sich das Verhalten nach § 8 Abs. 2 UWG auch zurechnen lassen, denn die Vorschrift begründe eine echte Erfolgshaftung, eine Exkulpation komme nicht in Betracht. Den Antrag zu 2. hat das Landgericht gemäß § 890 Abs. 2 ZPO und die mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zugesprochen, diese allerdings nur auf der Grundlage eines Werts von 25.000 €, woraus sich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.156,20 € (netto) ergebe. Das Schreiben vom 23. April 2024 sei als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung zu verstehen gewesen, weshalb Verzug ohne Mahnung eingetreten sei.
Mit ihrer am 6. Mai 2025 eingegangenen Berufung gegen das ihr am 14. April 2025 zugestellte Urteil, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Juni 2025 mit am 26. Juni 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Beklagte rügt im Wesentlichen eine verfahrensrechtliche Verletzung des § 138 Abs. 4 ZPO. Ihr Bestreiten mit Nichtwissen sei zulässig, denn sie sei bei den angeblichen Haustürgesprächen weder zugegen gewesen noch habe sie hiervon Kenntnis erlangt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe sie keinerlei Kenntnis von den Vorgängen haben können, weil keine Verträge unterzeichnet worden seien. Die Erkundigungspflicht unterliege dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Die Anforderungen dürften nicht überspannt werden. Das Landgericht habe dies aber getan, indem es aus der bloßen Nichtausschließbarkeit einer Tätigkeit anderer Vertriebspartner die Pflicht abgeleitet habe, sich bei sämtlichen Partnern unter Einschluss etwaiger Subunternehmer zu erkundigen. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe einen konkreten, bekannten und sicher am streitigen Gespräch beteiligten Untervermittler. Hiervon unterscheide sich der Streitfall wesentlich. Ihre Arbeitsorganisation sei, wie im Geschäftsbereich der Energieversorgung üblich, wesentlich kleinteiliger. Ob überhaupt einer ihrer Vertriebspartner an den Gesprächen beteiligt gewesen sei, sei unklar. Der Vortrag der Klägerin sei überaus vage und es existierten trotz der angeblichen Verwendung von Papiervordrucken keine Unterlagen, die auf sie hindeuteten. Anders als in Beschwerdefällen, in denen ein Vertrag geschlossen und im internen System erfasst werde, fehle ihr jeder Anknüpfungspunkt. Sie könne keinen konkreten Vertriebspartner oder Untervermittler identifizieren, der Kenntnis von den behaupteten Gesprächen habe. Nach den Maßstäben des Landgerichts hätte sie sämtliche Vertriebspartnerunternehmen, Handelsvertreter, Agenturvertriebe und Distributionen sämtlicher Vertriebswege wie Direktvertrieb, Onsite-Sales und Sales Partnerships einschließlich der eingesetzten Untervertreter befragen müssen. Das sei unzumutbar und laufe auf einen Negativbeweis hinaus. Der Umfang der Erkundigungspflicht müsse von der Konkretisierung des vorgeworfenen Verhaltens abhängen, weil andernfalls ein Anreiz entstünde, den Vorwurf möglichst wenig zu substantiieren, um es der anderen Partei zu erschweren, ihrer Erkundigungspflicht nachzukommen. Sie versuche sich nicht hinter einer arbeitsteiligen Organisation zu verstecken. Diese sei Folge ihres großen Unternehmensumfangs und für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs erforderlich, dürfe aber auch nicht zu einer Schlechterstellung führen.
Sie sei außerdem ihrer Erkundigungspflicht in dem ihr zumutbaren Umfang nachgekommen. Überprüfbar seien für sie allein Ort, Datum und die persönlichen Merkmale der angeblichen Kundenwerber gewesen. Auf dieser Grundlage habe sie ermittelt, welcher Vertriebspartner im Raum … (Ort01) im streitgegenständlichen Zeitraum im Einsatz gewesen sei, und sich bei diesem erkundigt. Die Mitarbeiter der … (GmbH) trügen als Exklusivpartner Kleidung, Ausweise und Visitenkarten mit ihrem Logo und seien daher eindeutig identifizierbar, während die Klägerin lediglich ein hellblaues T-Shirt behaupte und gerade nicht vortrage, die Bekleidung sei mit ihrem Logo versehen gewesen. Ihr Vortrag, dass keine Papiervordrucke verwendet würden und alle Vertriebsmitarbeiter mit einem Tablet arbeiteten, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dies auch Subunternehmer ihrer Vertriebspartner einschließe. Es müsste sich hiernach um Personen gehandelt haben, die außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs tätig gewesen seien, innerhalb von zwei Wochen keinen einzigen Vertrag geschlossen, entgegen den Vorgaben nicht mit einer „App“ gearbeitet und ihre Dienstkleidung nicht getragen hätten. Ihr Vortrag zum Namen … (Name03) unterscheide sich auch nicht von demjenigen im Verfügungsverfahren. Sie habe an ihm festgehalten, und der Beweisantritt beziehe sich hierauf.
Die Erkundigungspflicht erfasse zumutbare Erkenntnismöglichkeiten im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich. Sie verpflichte eine Partei aber nicht dazu, ohne konkreten Anlass sämtliche lediglich abstrakt in Betracht kommenden Vertragspartner und deren Untervermittler zu einer negativen Tatsache zu befragen. Anderenfalls würde aus der Erkundigungspflicht eine allgemeine Pflicht zur anlasslosen Ausforschung des gesamten Vertriebsnetzes. Die Annahme, sie habe lediglich bei 25 Vertragspartnern anfragen müssen, treffe nicht zu, weil neben den Handelsvertretern und Agenturvertrieben auch die Distributionen sowie die Bereiche Onsite-Sales und Sales Partnerships mit ihren jeweiligen Untervertretern hinzuträten. Die Klägerin zeige demgegenüber keinen konkreten Anhaltspunkt dafür auf, dass ein bestimmter weiterer Vertriebspartner am 27. März 2024 in … (Ort01) tätig gewesen sei. Sie benenne weder einen solchen Vertriebspartner noch die Person, die mit Frau … (Name01) oder Herrn … (Name02) gesprochen haben solle, sondern leite die behauptete Tätigkeit allein aus der abstrakten Möglichkeit her, dass weitere Vertriebspartner auch außerhalb eines ihnen zugewiesenen Gebiets tätig werden könnten. Bei einer Erkundigung bei den für das Gebiet nicht zuständigen Vertriebspartnern wäre überdies mit Gewissheit nichts herausgekommen, weil keine Aufträge unterzeichnet worden seien. Ein Vertriebsunternehmen, das planmäßig in einem anderen Gebiet tätig sei, habe auch keine Information darüber, dass ein Mitarbeiter unter Umständen in einem anderen Gebiet unterwegs gewesen sei. Sie berufe sich nicht auf die bloße Arbeitsteilung, um jede Erkundigung abzulehnen, sondern habe die für den konkreten örtlichen Bereich zuständige Vertriebspartnerin kontaktiert, die maßgeblichen Vertriebsabläufe ermittelt und die Ergebnisse in den Prozess eingeführt.
Schließlich rügt sie, das Landgericht habe der im Verfügungsverfahren überreichten eidesstattlichen Versicherung der Zeugin … (Name04) (vgl. Anlage AG 1 des Verfügungsverfahrens/LG) im Hauptsacheverfahren fehlerhaft Beweiskraft zugemessen und unter Vorwegnahme des Ergebnisses der Zeugenvernehmung angenommen, die Zeugin werde lediglich den Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigen können. Dies folge bereits aus der gerichtlichen Aufforderung vom 20. November 2024. Die Erheblichkeit der von ihr unter Beweis gestellten Tatsachen folge bereits aus der Nachfrage des Landgerichts vom 20. November 2024. Wäre der Umstand, dass sie im Raum … (Ort01) ausschließlich die … (GmbH) eingesetzt und keine weiteren Vertriebspartner in diesem räumlichen Bereich beauftragt habe, nicht erheblich gewesen, hätte es einer solchen Nachfrage nicht bedurft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. April 2025 - 7 O 38/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen § 138 ZPO sei nicht ersichtlich. Das Landgericht habe § 138 Abs. 4 ZPO im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewendet. Es entspreche einhelliger Auffassung, dass sich eine Partei nicht durch arbeitsteilige Organisation ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen könne, sondern Informationen von den Personen einholen müsse, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden seien, und das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführen müsse. Dies umfasse auch Untervermittler, die im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers handelten und Teil seines Verantwortungsbereichs seien. Eine Beschränkung auf einfache Strukturen habe der Bundesgerichtshof zu Recht nicht vorgenommen. Die Beklagte habe sich lediglich im eigenen Unternehmen und bei der … (GmbH) erkundigt, nicht aber bei den übrigen Untervermittlern, obgleich feststehe, dass diese - anders als der Begriff des exklusiven Vertriebspartnerunternehmens vermuten ließe - ohne Einschränkung und ohne Rücksprache oder Steuerung in … (Ort01) tätig sein könnten. Für sonstige umfangreiche interne Ermittlungen sei nichts vorgetragen. Die „große Vielzahl“ an Vertriebspartnern erweise sich mit rund 25 Partnern als recht überschaubar. Eine inhaltsgleiche Anfrage an 25 Partner unter angemessener Fristsetzung zu stellen und die Ergebnisse in den Prozess einzuführen, sei nicht unzumutbar, zumal die nachgelagerten Untervermittler ihr gegenüber vertraglich zur Rechenschaft verpflichtet seien und keine Schwierigkeiten hätten, auf eine konkrete Nachfrage nach einer Tätigkeit in einem eingrenzbaren Gebiet und Zeitraum zu antworten. Das Landgericht habe der Beklagten auch nicht aufgegeben, jeden einzelnen Angestellten zu befragen, sondern nur die übrigen Partner. Die Beklagte müsse Verantwortung für die Kontrolle ihres Vertriebssystems übernehmen, weil sie sich dessen Konzeption selbst auferlegt habe. Andernfalls könnten sich Unternehmen durch Outsourcing an undurchdringbare Untervermittlernetze der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle entziehen, bestünde kein Anreiz mehr zur Kontrolle der Untervermittler und liefe die Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG leer. Eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung liege nicht vor. Es sei schon nicht ersichtlich, worin das erhebliche, unberücksichtigt gebliebene Beweisangebot bestanden haben solle, denn das Landgericht habe seiner Entscheidung exakt die von der Beklagten selbst vorgetragenen Vertriebsstrukturen zugrunde gelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2026 ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr angreift. Ergänzend führt der Senat aus, dass ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet und vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 - Tribenuronmethyl). Der Zusatz „insbesondere“ kann zwar die Funktion eines Hilfsantrags haben, aber er kann auch das Verbot erläutern, indem er am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung darlegt, denn er ist alsdann lediglich Auslegungshilfe (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, aaO, Rn. 22 - Tribenuronmethyl). So verhält es sich hier, weil bereits der abstrakte Teil des Antrags nicht auf eine Irreführung schlechthin, sondern auf die wahrheitswidrige Behauptung einer Zusammenarbeit oder Kooperation gerade mit der Klägerin gerichtet ist.
2. Die Klage ist insgesamt begründet.
a) Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der wahrheitswidrigen Behauptung einer Zusammenarbeit oder Kooperation mit ihr aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 und Fall 2 Nr. 3 UWG zu. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Unterlassungsanspruch maßgeblich nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG in der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung geltenden Fassung. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten sowohl im Zeitpunkt seiner Vornahme am 27. März 2024 als auch im Zeitpunkt der Entscheidung unlauter gewesen sein. Beides ist der Fall. Die hier maßgebliche Nummer 3 des § 5 Abs. 2 UWG ist seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I, 3504) unverändert geblieben.
aa) Die Klägerin ist Mitbewerberin der Beklagten und damit nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt respektive anspruchsberechtigt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien bieten Endkunden im Raum … (Ort01) die Belieferung mit Strom und Erdgas an. Damit stehen sie auf demselben sachlichen und räumlichen Markt in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Das ist zwischen ihnen auch nicht im Streit.
bb) Die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen der Kundenwerber stellen geschäftliche Handlungen dar. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Der Begriff ist funktional zu verstehen und erfasst im vorliegenden Streitfall die Anbahnung eines Vertragsschlusses daher ebenso wie diesen selbst.
cc) Der Beurteilung der Irreführung ist § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UWG zugrunde zu legen, der die Irreführung über die Beziehungen des Unternehmers erfasst. Nach § 5 Abs. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die dort genannten Umstände enthält, unter anderem nach Nummer 3 über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Von Nummer 3 werden alle Beziehungen des Unternehmers, also seine geschäftlichen Verbindungen, erfasst. Eine diesbezügliche Täuschung ist relevant, wenn der angesprochene Verkehr dem Unternehmen aufgrund seiner Beziehungen besondere Qualität, Fachkunde oder Zuverlässigkeit zuschreibt (BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 33. Edition, Stand: 1. August 2026, § 5 Rn. 735; Götting/Nordemann/Götting, UWG, 3. Auflage, § 5 Rn. 3.7, 3.117). Maßgeblich ist die Auffassung eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der der geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (siehe nur BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster).
dd) Die hiernach erheblichen Äußerungen der beiden Kundenwerber vom 27. März 2024 sind für die Tatbestandsprüfung als zugestanden zugrunde zu legen. Die Beklagte hat das betreffende Vorbringen der Klägerin allein mit Nichtwissen bestritten. Wäre ihr das gestattet, bliebe der Verletzungssachverhalt streitig und bedürfte des Beweises, den zu führen der Klägerin obläge. Ist ihr Bestreiten hingegen unzulässig, gilt der klägerische Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und ist einer Beweisaufnahme entzogen. Das Landgericht hat das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen zu Recht als unzulässig behandelt.
(1) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Partei in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131; vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613 - DIE PROFIS; vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, NJW-RR 2016, 1251 Rn. 20 und vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 10; ebenso MünchKommZPO/Fritsche, 7. Auflage, § 138 Rn. 23). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, aaO, Rn. 20). Die von der Rechtsprechung vorgenommene teleologische Reduktion des § 138 Abs. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass eine Partei sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen kann. Andernfalls würde sie gegenüber einer selbst handelnden Partei ohne sachlichen Grund privilegiert. Eine das Bestreiten mit Nichtwissen ausschließende Arbeitsteilung liegt nicht nur bezogen auf Personen vor, die im engeren Sinne in die geschäftliche Organisation der Partei eingegliedert sind. Unter der Verantwortung einer Partei werden auch Untervermittler tätig, deren sich eine Partei bedient (BGH, Versäumnisurteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, aaO, Rn. 22).
Die Anforderungen an die Erkundigungspflicht dürfen allerdings nicht überspannt werden. Einer Partei darf nur eine zumutbare Informationspflicht auferlegt werden. Auch bei Bestehen einer Informationspflicht ist eine Erklärung mit Nichtwissen zulässig, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei den maßgeblichen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteile vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, aaO, Rn. 11 und vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, aaO, Rn. 20). Der Umfang der erforderlichen Substanziierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei, weil deren Vortrag die Erklärungslast bestimmt. Je detaillierter deren Vortrag ist, desto höher ist die Erklärungslast (MünchKommZPO/Fritsche, aaO, Rn. 22).
(2) Nach diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die Beklagte gehalten war, sich nicht nur gleichsam bei sich selbst (innerbetrieblich) und bei der … (GmbH), sondern bei sämtlichen Vertriebspartnern zu erkundigen, die im fraglichen Zeitraum in … (Ort01) für sie tätig werden konnten, denn die Vertriebspartner der Beklagten werden unter deren Verantwortung im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung tätig. Die Beklagte bedient sich ihrer, um ihren Geschäftsbereich zu erweitern und damit bei der Führung ihrer Geschäfte. Der Erfolg ihrer Tätigkeit kommt der Beklagten unmittelbar zugute. Dass die Vertriebspartner ihrerseits Untervertreter einsetzen, ändert daran nichts. Der Bundesgerichtshof hat nach der zitierten Rechtsprechung gerade auch Untervermittler in den Verantwortungsbereich einbezogen. Die von der Beklagten gezogene Unterscheidung zwischen einem konkret bekannten und einem erst zu ermittelnden Untervermittler betrifft daher nicht das Bestehen der Erkundigungspflicht, sondern allein deren Zumutbarkeit.
Solche Erkundigungen waren der Beklagten zumutbar. Sie hat selbst vorgetragen, dass allein zu den Handelsvertretern und Agenturvertrieben rund 25 Partner zählen. Eine inhaltsgleiche schriftliche Anfrage an diese Partner, ob am 27. März 2024 in … (Ort01) Werber für sie tätig geworden sind, unter angemessener Fristsetzung stellt keinen Aufwand dar, der einem Unternehmen dieser Größenordnung nicht abverlangt werden könnte. Dass die Beklagte den Vorwurf für vage hält, entlastet sie nicht. Die Klägerin hat Ort, Tag, Geschlecht der Werber, den von einem Werber genannte Name … (Name03) sowie die Verwendung von Papiervordrucken mit dem Wort-/Bildzeichen der Beklagten mitgeteilt. Diese Angaben bilden hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Anfrage. Die Beklagte hat diese Anknüpfungspunkte im Verhältnis zur … (GmbH) zudem selbst als tragfähig behandelt. Weshalb dieselbe Anfrage gegenüber den übrigen Partnern von vornherein aussichtslos sein sollte, erschließt sich nicht.
(3) Die Beklagte hat das Ergebnis von Erkundigungen bei den übrigen Partnern zudem nicht in den Prozess eingeführt. Der Ausnahmetatbestand setzt voraus, dass die Erkundigungen überhaupt angestellt und ihr Ergebnis mitgeteilt worden ist. Das ist nicht erkennbar geschehen. Auf die ausdrückliche Aufforderung des Landgerichts vom 20. November 2024, sich zur Zusammenarbeit mit anderen Partnern und zur Reichweite ihres Beweisantritts zu erklären, hat die Beklagte vielmehr erklärt, keine Stellungnahme abzugeben. Damit hat sie sich der Erkundigungspflicht verweigert. Ihre Auffassung, ihr Vortrag zur ausschließlichen Arbeit mit einer „App“ auf einem Tablet lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er auch Subunternehmer einschließe, verfängt nicht. Gerade zu dieser Frage war sie zur Darlegung aufgefordert und hat sie keine Antwort erteilt. Ein Negativbeweis wird der Beklagten hierdurch nicht abverlangt, denn verlangt ist die Einholung und Mitteilung von Auskünften, nicht deren bestimmter Inhalt. Hätte eine Anfrage bei den übrigen Partnern zu keinen Erkenntnissen geführt und hätte die Beklagte dies mitgeteilt, so wäre ihr Bestreiten mit Nichtwissen nach den dargestellten Grundsätzen zulässig geworden, und es hätte die Klägerin den Beweis führen müssen. Die Beklagte hat sich diese Möglichkeit selbst verschlossen. Ihr dagegen gerichteter Beklagten, der Umfang der Erkundigungspflicht müsse von der Konkretisierung des Vorwurfs abhängen, ist nur im Ansatz berechtigt und entspricht der Wechselbezüglichkeit von Darlegungs- und Erklärungslast (MünchKommZPO/Fritsche, aaO, Rn. 22). Er führt hier aber nicht weiter, denn er griffe nur, wo der Vorwurf so unbestimmt wäre, dass eine Anfrage von vornherein ins Leere ginge. So liegt es im vorliegenden Streitfall nicht.
(4) Der weitere Einwand der Beklagten, die Erkundigungspflicht dürfe nicht in eine anlasslose Ausforschung des gesamten Vertriebsnetzes umschlagen, ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend, verfängt im Streitfall aber desgleichen nicht, denn ein konkreter Anlass war mit Rücksicht auf die ihr bekannten Umstände - wie ausgeführt - gegeben. Dass sie den handelnden Vertriebspartner nicht zu benennen vermag, liegt in der Natur der Sache. Machte man die Erkundigungspflicht davon abhängig, dass der Gegner den Vermittler kennt und benennt, liefe sie gerade in denjenigen Fällen leer, für die sie geschaffen ist. Die Anfrage war insoweit auch nicht auf eine negative Tatsache gerichtet, sondern auf die positiv zu beantwortende Frage, ob am 27. März 2024 Werber des jeweiligen Partners in … (Ort01) im Einsatz waren. Ebenso wenig trägt der Einwand der Beklagten, eine Erkundigung bei den gebietsfremden Partnern wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergebnislos geblieben, weil keine Aufträge unterzeichnet worden seien. Er ist schon nicht überzeugend, wenn dieser Einwand unterstellt, ein Vertriebspartner erfahre von dem Einsatz seiner Werber in einem bestimmten Gebiet immer nur anhand geschlossener Verträge. Für die … (GmbH) hat die Beklagte sinngemäß selbst dargelegt, dass sich Einsatzgebiet und personelle Besetzung eines Teams unabhängig von Vertragsabschlüssen ermitteln lassen. Der Einwand steht überdies in Spannung zu ihrem eigenen Vorbringen, die Werber könnten nur außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs tätig geworden sein, denn auch dies ließe sich erfragen. Letztlich kommt es darauf allerdings nicht entscheidend an, denn die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen hängt nicht vom spekulativen Inhalt einer Auskunft ab, sondern davon, dass die Erkundigung angestellt und ihr Ergebnis in den Prozess eingeführt wird. Daran fehlt es.
(5) Auch die Verfahrensrüge der Beklagten, das Landgericht habe der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin … (Name04) aus dem Verfügungsverfahren unzulässig Beweiskraft beigemessen und das Ergebnis der Zeugenvernehmung vorweggenommen, greift nicht durch. Eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung setzt voraus, dass ein erhebliches Beweisangebot unberücksichtigt geblieben ist. Das könnte gegeben sein, wenn das Gericht den Inhalt der von der Beklagten eingereichten eidesstattlichen Versicherung zu deren Lasten entgegen deren Sachvortrag als wahr zugrunde gelegt hätte, aber das ist hier gerade nicht der Fall. Das Landgericht hat die eidesstattliche Versicherung nicht als Beweismittel für eine streitige Tatsache verwertet, sondern den darin enthaltenen Vortrag der Beklagten selbst zum Ausgangspunkt genommen, um die Reichweite ihrer Erkundigungspflicht zu bestimmen. Dass für die Beklagte neben der …. (GmbH) weitere Partner tätig sind, hat die Beklagte im Berufungsrechtszug ausdrücklich bestätigt und vertieft. Auf die Vernehmung der Zeugin … (Name04) kam es vor diesem Hintergrund nicht an, weil die von der Beklagten unter Beweis gestellten Umstände die Unzulässigkeit ihres Bestreitens nicht beseitigen. Die Zeugin könnte allenfalls bekunden, welche Erkundigungen die Beklagte angestellt hat. Dass sie diese auf sich selbst und die … (GmbH) beschränkt hat, ist unstreitig. Ist das Bestreiten unzulässig, gilt der klägerische Vortrag im Übrigen gerade deshalb schon als zugestanden und ist nicht beweisbedürftig. Für eine Beweisaufnahme war deshalb kein Raum. Soweit die Beklagte die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus der Nachfrage des Landgerichts vom 20. November 2024 herleitet, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, denn die Nachfrage zielte nicht auf eine Beweisaufnahme, sondern auf die Reichweite ihrer Erklärung und ihres Beweisantritts. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 hat das Landgericht sodann mitgeteilt, dass es den Vortrag ohne weitergehende Erklärung für unzureichend halte und keine Beweisaufnahme veranlasst sehe. Aus der Nachfrage folgte daher nur, dass es auf die Reichweite der Erkundigung ankam, nicht aber, dass die dazu benannte Zeugin zu vernehmen war.
ee) Nach dem oben unter cc) dargestellten Maßstab erweisen sich die hiernach zugrunde zu legenden Äußerungen als irreführend.
(1) Die Äußerung der Kundenwerber, man komme als Dienstleister der Beklagten sozusagen auch von den Stadtwerken, war objektiv unwahr, weil eine Beziehung zur Klägerin nicht bestand. Sie war zugleich zur Täuschung geeignet, weil sie den Eindruck einer geschäftlichen Kooperation beider Parteien erweckte. Der so angesprochene Verbraucher überträgt die dem örtlichen Versorger entgegengebrachte Gütevorstellung auf die Beklagte. Dass nur von den Stadtwerken und nicht von den Stadtwerken … (Ort01) die Rede war, steht dem nicht entgegen, weil ein durchschnittlicher Verbraucher im regionalen Bereich hierunter den Versorger vor Ort versteht. Die Irreführung war auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, denn bereits die Preisgabe der Kundendaten stellt eine geschäftliche Entscheidung dar (vgl. EuGH, C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 38 - Trento Sviluppo und Centrale Adriatica) und die Kenntnis dieser Daten für einen Wettbewerber einen geschäftlichen Vorteil.
(2) Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie auf dessen bereits im Verfügungsverfahren erlassenes Urteil vom 12. Juni 2024 (Anlage K 10) Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das gilt namentlich für ihren erstinstanzlichen Einwand im Hauptsacheverfahren, es liege der Schluss nahe, dass die Personen zu eigenen kommerziellen Zwecken an Kundendaten hätten gelangen wollen. Dazu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dritte alsdann nicht nur auf die Klägerin, sondern auch auf die Beklagte Bezug nehmen sollten. Im Berufungsrechtszug hält die Beklagte an diesem Einwand ohnehin nicht mehr fest.
ff) Die Beklagte muss sich das Verhalten der Kundenwerber nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden.
(1) Beauftragter ist jeder, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist. Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist. Ob der Unternehmensinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich (BGH, Urteile vom 5. April 1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II und vom 28. Oktober 2010 - I ZR 174/08, GRUR 2011, 542 f. Rn. 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III; Köhler in Feddersen/Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage, § 8 Rn. 2.41). Die Mehrstufigkeit eines Beauftragungsverhältnisses steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11, NJOZ 2013, 863 Rn. 7; Köhler in Feddersen/Köhler/Feddersen, aaO, Rn. 2.43).
Das Merkmal „in einem Unternehmen“ ist zudem nicht räumlich zu verstehen. Maßgebend ist allein, dass der Zuwiderhandelnde nicht für einen Dritten oder zu privaten Zwecken, sondern in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmers tätig wurde, die Handlung also in den Geschäftskreis oder die tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers fiel und diesem zugutekommen sollte (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 22 f. - Telefonaktion; Köhler in Feddersen/Köhler/Feddersen, aaO, Rn. 2.47). Für die Haftung ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben, ob der Beauftragte gegen den Willen des Unternehmensinhabers seine vertraglichen Befugnisse überschritten hat oder ob der Beauftragte ohne Wissen oder sogar gegen den Willen des Unternehmensinhabers gehandelt hat, denn die Vorschrift regelt den Unterlassungsanspruch im Sinne einer Erfolgshaftung ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit (BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - I ZR 103/11, aaO, Rn. 9). Der Unternehmensinhaber wird auch nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten im Hinblick auf den Einsatz eines Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmensinhaber mit einer solchen Verletzung vertraglicher Pflichten konkret rechnen musste (BGH, aaO, Rn. 8).
(2) Auf Grundlage dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist festzustellen, dass die Beklagte haftet. Als zugestanden gilt, dass die Kundenwerber im Auftrag der Beklagten tätig gewesen sind. Damit steht ihre Beauftragteneigenschaft fest. Die Werbung von Endkunden für Energielieferverträge ist gerade diejenige Tätigkeit, derentwegen die Beklagte ihre Vertriebspartner einsetzt, und der angestrebte Vertragsschluss wäre ihr zugutegekommen. Eine Exkulpation kommt nicht in Betracht. Zwar haftet der Auftraggeber nicht als Unternehmensinhaber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht der Geschäftsorganisation des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist, etwa weil er noch für andere Personen oder Unternehmen tätig wird oder weil er neben dem Geschäftsbereich, in dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche unterhält. Die Haftung erstreckt sich nicht auf jegliche geschäftliche Tätigkeit des Unterbeauftragten auch außerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs (BGH, aaO, Rn. 10). Diese Einschränkung greift hier aber nicht ein, denn der Einwand der Beklagten, die Werber müssten außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs tätig geworden sein, macht allein eine räumliche Überschreitung geltend. Für einen nahezu gleichgelagerten Sachverhalt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass verschiedene Vertriebszweige zum selben Geschäftsbereich „Stromverträge“ gehören, den der Unternehmer durch die Beauftragte betreiben lässt und der für ihn daher auch beherrschbar ist (BGH, aaO, Rn. 11). Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende räumliche Aufteilung ein- und desselben Geschäftsbereichs. Dass ein Werber ein ihm nicht zugewiesenes Gebiet aufsucht, verlagert die Handlung nicht aus dem Geschäftsbereich der Beklagten heraus, weil das Merkmal „in einem Unternehmen“ nicht strikt räumlich zu verstehen ist und auch die Überschreitung des Auftrags unerheblich bleibt.
gg) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Eine auch nur einmalige Rechtsverletzung begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20, juris Rn. 11 - Werbung für Fernbehandlung und vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22, juris Rn. 14 - Unterwerfung durch PDF). Eine solche hat die Beklagte weder auf die Abmahnung hin noch später abgegeben. Auch eine Abschlusserklärung nach dem Verfügungsverfahren ist unterblieben.
Das Landgericht hat einen Gegenstandswert von 25.000 € zugrunde gelegt und hieraus eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Auslagenpauschale nach Nummer 7002 und mithin 1.156,20 € errechnet. Zuzüglich der von ihm wohl - mit Rücksicht auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin dann aber jedenfalls fehlerhaft - berücksichtigten Umsatzsteuer ergäben sich 1.375,88 €, sodass der vom Landgericht zuerkannte Betrag nur durch den - tenorierten - Betrag des Klageantrags begrenzt war (§ 308 Abs. 1 ZPO). Im Ergebnis wirkt sich eine hinsichtlich der Umsatzsteuer fehlerhafte Anspruchsberechnung des Landgerichts indes nicht aus. Die Klägerin hat vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 30.000 € ohne Umsatzsteuer geltend gemacht; die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ergibt den geforderten Betrag von 1.261,50 € netto. Das stellt sich im Ergebnis als zutreffend dar, weil der Senat die vorliegende Sache zum Anlass nimmt, den bisher nach seiner Rechtsprechung üblichen Gebührenstreitwert für Fälle vergleichbarer Art, der allerdings kein fixer „Regelstreitwert“ ist, nunmehr auf 30.000 € für Hauptsacheverfahren und auf 25.000 € für Verfügungsverfahren anzuheben (siehe dazu sogleich unter III. 3.).
bb) Die Beklagte hat den Vergütungserstattungsanspruch selbst der Höhe nach zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Die Zug-um-Zug-Verurteilung dient der Fälligkeitsbegründung nach § 10 RVG und ist antragsgemäß erfolgt; sie stellt im Übrigen aus Sicht der Beklagten nur ein „Minus“ dar.
III.
2. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Maßstäbe für die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen und für die Erkundigungspflicht sind mit Rücksicht auf die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso geklärt wie die Reichweite der Beauftragtenhaftung bei mehrstufigen Vertriebsverhältnissen.
a) Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Maßgebend ist mithin das wirtschaftliche Interesse an der Unterbindung der beanstandeten Handlung, das nach Art und Schwere des Verstoßes, nach der Größe und Marktstellung der Beteiligten sowie nach der Gefährlichkeit einer Wiederholung zu schätzen ist.
b) Der Senat hat dieses Interesse bei Verstößen von durchschnittlichem Gewicht seit seinem - vom Landgericht zutreffend angeführten - Streitwertbeschluss vom 22. Dezember 2014 (6 U 142/13) in Hauptsacheverfahren in vergleichbaren Fällen typischerweise mit 25.000 € und in Verfügungsverfahren mit 20.000 € angesetzt. Hieran hält er nicht länger fest. Seit dem Jahr 2014 hat der Verbraucherpreisindex um etwa ein Drittel zugenommen. Dem hat auch der Gesetzgeber inzwischen Rechnung getragen und unter anderem die streitwertabhängige Zuständigkeitsgrenze zwischen Amtsgericht und Landgericht mit Wirkung vom 1. Januar 2026 von 5.000 € auf 10.000 € erhöht (§ 23 Nr. 1 GVG). Der bisher für Fälle vergleichbarer Art vom Senat für typisch erachtete Gegenstandswert ist daher anzuheben, und zwar auf 30.000 € in Hauptsacheverfahren und auf 25.000 € in Verfügungsverfahren. Das Verhältnis beider Werte zueinander bleibt im Kern unberührt, weil der geringere Ansatz im Verfügungsverfahren auf der Vorläufigkeit der dortigen Entscheidung beruht und von der Geldentwertung unabhängig ist. Für ein Abweichen von diesem Regelwert ist im vorliegenden Streitfall nichts ersichtlich, vielmehr hat die Klägerin ihr wirtschaftliches Interesse bereits vorgerichtlich selbst mit 30.000 € beziffert, und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
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