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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.12.2010 – L 8 SO 16/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berücksichtigung der regelmäßigen Briefbeförderungszeit
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1221.L8SO16.10.0A
Normenkette
§ 67 Abs. 1 SGG, § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV, § 2 PUDLV, § 74 SGB XII ... mehr

Orientierungssatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer gesetzlichen Frist ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, diese einzuhalten. Kann das Gericht eine unverschuldet versäumte Frist zur Klageerhebung nicht ausschließen, so ist Wiedereinsetzung zu gewähren.(Rn.27)

2. An einem Verschulden fehlt es u. a. dann, wenn ein Schriftstück entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Post AG so rechtzeitig auf die Post gegeben wird, dass dieses bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte. Regelmäßig ist dabei davon auszugehen, dass eine bestimmungsgemäße Auslieferung für die an einem Werktag eingelieferte Briefsendung am auf den folgenden Werktag angenommen wird. Dies gilt auch für eine Einschreibsendung.(Rn.28)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2010 aufgehoben und der

Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das

Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Kostenerstattung

für die Bestattung des gemeinsamen Sohnes der Kläger.

Randnummer 2

Der am ... 1975 geborene älteste Sohn der Kläger, S M., verstarb

am 9. Januar 2009 in B im Salzlandkreis. Er bezog zum Zeitpunkt

seines Todes auf Grund einer vorläufigen Entscheidung Leistungen

zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Arbeitsgemeinschaft SGB

II Landkreis Anhalt-Bitterfeld. Nach dem gemeinschaftlichen

Erbschein des Amtsgerichts Nachlassgericht – K. ist er von

den Klägern jeweils zu einem hälftigen Anteil beerbt worden.

Randnummer 3

Die Klägerin zu 1. bezog vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Oktober

2009 Arbeitslosengeld I mit einem ausgezahlten Betrag

(Leistungsentgelt) in Höhe von 451,80 EUR monatlich, der Kläger zu

2. ausweislich des Lohn- und Gehaltsausdrucks für Dezember 2008 im

Januar 2009 ein ausgezahltes Nettoentgelt von 1.388,60 EUR (zzgl.

40,00 EUR vermögenswirksame Leistungen), im gesamten Kalenderjahr

2008 ein ausgezahltes Nettoentgelt von 15.923,76 EUR (zzgl. 480,00

EUR vermögenswirksame Leistungen). Die Klägerin zu 1. bezog im

Übrigen unregelmäßig Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen

Beschäftigung (Oktober und Dezember 2008 jeweils 165,00 EUR,

Februar 2009 138,00 EUR, März 2009 52,00 EUR, April 2009 26,00

EUR). Aus Anlass des Todes des Sohnes zahlte die Z ... D H.

Lebensversicherungs AG aus dessen Rentenversicherung im Februar

2009 auf Grund der Bezugsberechtigung an die Klägerin zu 1. 905,55

EUR und an den Kläger zu 2. 905,56 EUR aus.

Randnummer 4

Für die Bestattung von S. M. forderte die Stadt K mit

Gebührenbescheid vom 9. Januar 2009 für die Urnenbeisetzung in

einer Gemeinschaftsanlage 770,00 EUR; der Steinmetzbetrieb

berechnete unter dem 30. Januar 2009 für die Grabplatte 360,82 EUR;

für die Feuerbestattung stellte das Bestattungsinstitut den Klägern

unter dem 11. Februar 2009 1.554,60 EUR für eigene Leistungen und

349,47 EUR für Fremdleistungen, d.h. insgesamt 1.904,07 EUR, in

Rechnung.

Randnummer 5

Den am 27. Januar 2009 bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld

eingegangenen Antrag der Kläger auf Übernahme der Bestattungskosten

für ihren Sohn leitete dieser an den beklagten Landkreis weiter,

der den Klägern mit Schreiben vom 20. Mai 2009 mitteilte, es werde

beabsichtigt, diesen Antrag abzulehnen. Für eine abschließende

Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger seien

ggf. weitere noch nicht nachgewiesene abzugsfähige Ausgaben für

Versicherungen zu berücksichtigen. Neben weiteren Belegen über

Einkommen und Ausgaben legten die Kläger daraufhin eine

ausschließlich von F. M ..., der Mutter des Klägers zu 1.,

unterzeichnete Erklärung vom 10. Juni 2009 vor. Sie habe den

Klägern für die Begleichung der Bestattungskosten am 17. Februar

2009 ein Darlehen in Höhe von 2.800,00 EUR zur Verfügung gestellt,

das sie in einem Zeitraum vom sechs Monaten zurückerstattet haben

wolle.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 lehnte der Beklagte die Übernahme

der Bestattungskosten ab. Von den geltend gemachten

Bestattungskosten würden unter Kürzung der Kosten für Eigen- und

Fremdleistungen des Bestattungsinstituts, der Beisetzung und der

Anbringung einer Grabplatte insgesamt 2.142,91 EUR als angemessen

anerkannt. Unter Berücksichtigung der Auszahlung der Z D. H

Lebensversicherungs AG in Höhe von insgesamt 1.811,11 EUR seien als

nicht durch den Nachlass gedeckte Bestattungskosten 331,80 EUR zu

berücksichtigen. Das bereinigte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft

betrage 1.741,00 EUR. Die Einkommensgrenze gemäß § 85 Zwölftes Buch

Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe SGB XII) bilde sich aus dem

Grundbetrag in Höhe von zurzeit 702,00 EUR und den anteiligen

angemessenen Unterkunftskosten (ohne Heizung), hier zwei Viertel

der Unterkunftskosten in Höhe von 210,15 EUR. Für eine weitere

Person der Bedarfsgemeinschaft sei ein Familienzuschlag in Höhe von

252,00 EUR berücksichtigt worden, sodass die hier maßgebende

Einkommensgrenze 1.180,15 EUR betrage. Hieraus ergebe sich ein die

Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen der Kläger in Höhe von

560,85 EUR. Den Klägern sei unter Berücksichtigung der

Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere ihrer persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Nähe ihrer Beziehung zu

dem Verstorbenen, die Kostentragung in Höhe von 331,80 EUR auch

zumutbar.

Randnummer 7

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führten

die Kläger aus, die Berechnung der Einkommensgrenze und der

angemessenen Bestattungskosten seien ihnen nicht verständlich. Es

sei bisher auch nicht berücksichtigt worden, dass im Nachhinein

noch für den Verstorbenen Stromkosten in Höhe von 115,02 EUR,

Kontoführungs-gebühren in Höhe von 23,37 EUR und eine

Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 in Höhe von 687,45 EUR

hätten bezahlt werden müssen, wie aus den in Kopie beigefügten

Abrechnungen erkennbar sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit

Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 nach mündlicher Anhörung

der Klägerin zu 1. als unbegründet zurück. Der Betrag der als

angemessen anerkannten Bestattungskosten in Höhe von 2.142,91 EUR

wird dort im Rahmen einer Aufstellung nach Einzelposten den geltend

gemachten Bestattungskosten gegenübergestellt. Wegen der

Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid, Blatt 153 der

Verwaltungsakte, Bezug genommen. Die Kosten für die Annonce,

Danksagung, Trauerfeier und für die Dekoration der Kapelle gehörten

nicht zu den notwendigen Kosten einer Bestattung und würden deshalb

nicht übernommen. Da die Friedhofssatzung eine Grabplatte nicht

vorschreibe, werde für diese nur ein Zuschuss gewährt. Im Übrigen

seien die Leistungen aus der Lebensversicherung des Verstorbenen,

das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und die Einkommensgrenze wie

in dem angefochtenen Bescheid erläutert zu berechnen. Die Kläger

könnten die verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 331,80 EUR

aus ihrem übersteigenden Einkommen decken. Der mit einer

Rechtsbehelfsbelehrung über die gegen diese Entscheidung mögliche

und innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Sozialgericht in

Magdeburg (unter Angabe der Gerichtsadresse) zu erhebende Klage

versehene Widerspruchsbescheid ist ausweislich der

Zustellungsurkunde am 14. Oktober 2009 (einem Mittwoch) durch den

Zusteller der Deutschen Post AG bei den Klägern in den zur Wohnung

gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt

worden.

Randnummer 8

Die Kläger haben ausweislich des Eingangstempels des

Amtsgerichts Magdeburg am 17. November 2009 (einem Dienstag) mit

Schriftsatz unter dem Datum vom 12. November 2009 Klage vor dem

Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die von dem Beklagten vorgenommene

Berechnung sei nicht nachvollziehbar. Alle Urnenplätze in dem

Grabfeld, in dem ihr Sohn bestattet worden sei, seien mit einer

Grabplatte versehen. Von einer entsprechenden Verpflichtung durch

die Friedhofsverwaltung seien sie nach deren Mitteilung

ausgegangen. Das von dem Beklagten angenommene einzusetzende

Einkommen sei zu hoch.

Randnummer 9

Da dem Schreiben vom 12. November 2009 die angefochtenen

Bescheide nicht beigefügt gewesen sind, hat das Sozialgericht den

Vorgang zunächst nicht zuordnen können. Am 13. Januar 2010 ist bei

dem Amtsgericht Magdeburg ein an das Postfach des Sozialgerichts

Magdeburg adressiertes Schreiben der Kläger mit dem als Anlage in

Kopie beigefügten Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.

Oktober 2009 eingegangen, das bei dem Sozialgericht als neue Klage

unter dem Aktenzeichen S 20 SO 5/10 registriert worden ist. Nach

dortigem Hinweis des Sozialgerichts auf die versäumte Klagefrist

ist unter dem 1. März 2010 von der Justizangestellten M folgender

Aktenvermerk aufgenommen worden:

Randnummer 10

"Die Klägerin hat heute telefonisch mitgeteilt, dass der

Widerspruchsbescheid bereits eingereicht worden sei. Dabei hat die

Geschäftsstelle festgestellt, dass die Klage doppelt eingetragen

worden ist bzw. dass es sich bei den Verfahren S 20 SO 103/09 und S

20 SO 5/10 um ein und denselben Widerspruchsbescheid handelt. Dies

erklärte ich der Klägerin und meinte, dass sie erst einmal nichts

unternehmen bräuchte, sondern dass das Gericht die Angelegenheit

klären wird und dann wieder auf sie zukommen würde".

Randnummer 11

Das Sozialgericht hat die Verfahren S 20 SO 103/09 und S 20 SO

5/10 mit Beschluss vom 9. März 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und

Entscheidung, mit dem Verfahren S 20 SO 103/09 als führendem

Verfahren, verbunden.

Randnummer 12

Mit Schreiben vom 11. März 2010 hat das Sozialgericht den

Beteiligten den Verfahrensablauf vor Verbindung der Klageverfahren

im Einzelnen erläutert und auf die nicht eingehaltene Frist zur

Erhebung der Klage hingewiesen. Wiedereinsetzungsgründe wegen

Versäumung der Klagefrist seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten gleichzeitig zu einer

Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage sodann

mit Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Die Klage sei

unzulässig, da der Widerspruchsbescheid mit seiner Zustellung am

14. Oktober 2009 im Sinne des § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch

(Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X) bekannt

gegeben worden sei. Die Frist von einem Monat zur Erhebung der

Klage habe damit am 15. Oktober 2009 begonnen und am 14. November

2009 (einem Sonnabend) geendet. Die Klage habe damit spätestens 16.

November 2009 beim Sozialgericht eingehen müssen. Mit der am 17.

November 2009 eingegangenen Klageschrift sei die Klagefrist deshalb

nicht gewahrt. Wiedereinsetzungsgründe seien auch nach dem Hinweis

des Sozialgerichts in dem Richterbrief vom 11. März 2010 nicht

dargelegt worden.

Randnummer 13

Die Kläger haben gegen den ihnen am 8. Juni 2010 zugestellten

Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit am 6. Juli 2010 bei dem

Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die

sodann an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet

worden ist. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie

hätten nicht gewusst, dass bei einem auf einen Sonnabend, Sonntag

oder Feiertag fallenden Fristende der Tag der nächsten Woche

maßgebend sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine am Freitag

bei der Post aufgegebene Sendung erst am Dienstag ankomme. Was die

Gründe für eine Wiedereinsetzung betreffe, sei ihnen in einer

telefonischen Absprache mit Frau M ... mitgeteilt worden, dass sie

sich auf Grund der Schreiben nicht bei Gericht melden müssten, da

die Verfahren S 20 SO 103/09 und S 20 SO 5/10 zur gemeinsamen

Verhandlung und Entscheidung verbunden würden. In der Sache sei es

unbillig, dass sie ihr die Auszahlung der Lebensversicherung des

Verstorbenen übersteigendes Einkommen für die Bestattungskosten

einzusetzen hätten. Denn sie hätten damit auch andere Kosten z.B.

Miete, Strom, Nebenkosten, Kontogebühren begleichen müssen. Die

Klägerin zu 1. beziehe nur Arbeitslosengeld, das nicht höher sei

als die Leistungen an einen Arbeitslosengeld II-Empfänger.

Randnummer 14

Die Kläger beantragen sinngemäß,

Randnummer 15

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni

2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2009 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 aufzuheben

und den Beklagten zu verurteilen, ihnen 1.223,78 EUR für die Kosten

der Bestattung ihres Sohnes S ...M zu gewähren.

Randnummer 16

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Er hält Wiedereinsetzungsgründe für gegeben, den angefochtenen

Gerichtsbescheid im Ergebnis aber für zutreffend.

Randnummer 19

Der Berichterstatter hat die Kläger mit Schreiben vom 21. Juli

2010 darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht die Klage

zutreffend als verfristet angesehen habe. Nach Beratung des Senats

unter Berücksichtigung eines in den hinteren Aktendeckel gehefteten

leeren Briefkuverts, das keinen Hinweis auf den Adressaten oder den

Inhalt, aber die Frankierung als Einschreiben (2,60 EUR) vom 13.

November 2009 und auf der Rückseite die handschriftliche Angabe der

Adresse der Kläger trägt, hat der Senat den Beteiligten die

Friedhofssatzung der Stadt K ... (Anhalt) in der Fassung der 1.

Änderungssatzung vom 26. Juni 2008 in Kopie übersandt.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten

verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der

mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 21

Der Senat hat in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden können, da sie auf Grund der ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23. November 2010 bewirkten Terminsmitteilung Kenntnis von dem Termin zur mündlichen Verhandlung gehabt haben und auf die Möglichkeit der Entscheidung bei ihrem Ausbleiben hingewiesen worden sind (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Randnummer 22

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der dem geltend gemachten Betrag von 1.223,78 EUR entspricht, übersteigt den Schwellenwert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von 750,00 EUR. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 SGG).

Randnummer 23

Die Berufung ist im Sinne einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht auch begründet.

Randnummer 24

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht u.a. dann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Das Sozialgericht hat in diesem Sinne auf eine zulässige Klage nicht über den geltend gemachten materiellen Anspruch entschieden.

Randnummer 25

Der Senat hält es im Ergebnis für geboten, die Kläger wie bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) durch das Sozialgericht zu behandeln (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 67 RdNr. 15).

Randnummer 26

Die Klage ist hier nicht entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben worden. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist zur Klageerhebung nach § 87 Abs. 2 SGG mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung. Dem Lauf der Frist stand nicht eine unzutreffende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten entgegen (vgl. hierzu z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Dezember 2008 B 8/9b SO 13/07 R juris). Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist ordnungsgemäß erfolgt (§ 85 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGG, § 3 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 180 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Monatsfrist begann damit am Tag nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides, d.h. am 15. Oktober 2009, und endete an dem auf das Fristende folgenden Montag, d.h. dem 16. November 2009 (§ 64 Abs. 2 und 3 SGG).

Randnummer 27

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (a.a.O. Abs. 2 Satz 1). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (a.a.O. Abs. 2 Satz 2). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (a.a.O. Abs. 2 Satz 3). Die Kläger haben hier erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragen, dass sie von einem fristgerechten Zugang der Klage ausgegangen seien, da sie etwas gemeint ist wohl die Klageschrift am Freitag bei der Post aufgegeben hätten. Insoweit berücksichtigt der Senat jedoch von Amts wegen, dass die Aktenverwaltung im vorliegenden Verfahren Mängel aufweist, die teilweise der Sphäre des Gerichts zuzuordnen sind. Das am hinteren Aktendeckel angeheftete Kuvert hat sehr wahrscheinlich die Klageschrift vom 12. November 2009 zum Inhalt gehabt, da die durch die Deutsche Post AG angebrachte Frankierung dem Datum nach mit der von den Klägern angegebenen Aufgabe ihres Briefes zur Post am Freitag, dem 13. November 2009, übereinstimmt. Die Kläger haben nicht zu vertreten, dass das Kuvert nicht dem Schriftsatz angefügt worden ist, der seinen Inhalt gebildet hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die telefonische Auskunft der Geschäftsstelle im Zusammenhang mit der fehlerhaften Doppelregistrierung der Klage die nicht anwaltlich vertretenen Kläger davon abgehalten hat, bei dem Sozialgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen und ordnungsgemäß zu begründen.

Randnummer 28

Der Senat kann eine unverschuldet versäumte Frist zur Klageerhebung hier nicht ausschließen. An einem Verschulden fehlt es u.a. dann, wenn ein Schriftstück entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Post AG so rechtzeitig auf die Post gegeben wird, dass dieses nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. von Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 27 RdNr. 8 m.w.N.). Überwiegend wird vor dem Hintergrund der in § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I 1999, 2418) vorgegebenen Qualitätsmerkmale für mindestens 80 v.H. der inländischen Briefbeförderungen im Jahresdurchschnitt eine bestimmungsgemäße Auslieferung für die an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen am auf den Einlieferungstag folgenden Werktag angenommen (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 20. Mai 2009 IV ZB 2/08 NJW 2009, 2379 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., RdNr. 6a). Legt man diesen abstrakten Maßstab zugrunde, kann insoweit für ein Übergabeeinschreiben nichts anderes gelten. Denn § 2 PUDLV regelt die Qualitätsmerkmale "der Briefbeförderung"; die Briefbeförderung erfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV auch die Sendungsform Einschreibsendung (Briefversendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgeliefert wird).

Randnummer 29

Vor diesem Hintergrund überwiegt im Rahmen der Ermessensausübung des Senats das Interesse der Kläger an einer Wiedereröffnung von zwei Tatsacheninstanzen.

Randnummer 30

Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht soll durch das Landessozialgericht, dem selbst die Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhaltes offen stehen, nur im Ausnahmefall erfolgen (vgl. Fichte, SGb 1987, 271, 277). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, weil die dem materiellen Anspruch zugrunde liegende Rechtsvorschrift in § 74 SGB XII die Überprüfung eines Beurteilungsspielraums der Behörde beinhaltet. In diesem Rahmen sind auch wertende Betrachtungen erforderlich, die im Regelfall instanzübergreifend wohl annähernd, aber nicht vollständig auf dasselbe rechnerische Ergebnis hinführen.

Randnummer 31

Der Senat vermag auch eine abschließende Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen des materiellen Anspruchs auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes nicht vorzunehmen.

Randnummer 32

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 setzt voraus, dass die Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung für die Bestattung ihres Sohnes haben.

Randnummer 33

Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Randnummer 34

Passivlegitimiert für den streitigen Anspruch ist nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 98 Abs. 3 SGB XII der Beklagte, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich hier der Sterbeort liegt. Aus § 97 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII ergibt sich keine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe als Ausnahme von der Regelzuständigkeit des Beklagten als örtlichem Träger. Das Gesetz zur Ausführung des SGB XII in Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2005 (GVBl. S. 8) sieht keine Zuständigkeitszuweisung für Entscheidungen auf der Grundlage von § 74 SGB XII vor. § 97 Abs. 4 SGB XII regelt nur die Zuständigkeit für Bestattungskosten, die in Zusammenhang mit einer stationären Leistung entstehen (vgl. z.B. Hohm in: Schellhorn, SGB XII – Sozialhilfe, 18. Aufl. 2010, § 97 RdNr. 16 ff.), die hier nicht durchgeführt wurde.

Randnummer 35

Die Kläger waren zur Bestattung ihres Sohnes nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet. Nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tragen sie als Erben die Kosten dieser Beerdigung.

Randnummer 36

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich bisher die Erforderlichkeit der von den Klägern veranlassten Bestattungskosten nicht abschließend beurteilen. Die Frage der angemessenen Höhe dieser Kosten hängt insbesondere davon ab, welchen Maßstab das Sozialgericht im Hinblick auf die Wahlfreiheit des Verstorbenen bzw. der Kläger bezüglich der Ausgestaltung der Beerdigung und welchen Vergleichsmaßstab es für die Einzelposten der Bestattungskosten oder für die Gesamtkosten hier zugrunde legt. Allein der von dem Beklagten in Bezug genommenen Arbeitsanweisung vermag der Senat die Erforderlichkeit bzw. Nichterforderlichkeit der im vorliegenden Fall aufgewendeten Bestattungskosten nicht zu entnehmen, da die Prüfung der Verwaltung nicht Gegenstand einer Ermessensentscheidung ist, die ggfs. durch eine solche Arbeitsanweisung konkretisiert werden könnte.

Randnummer 37

Bei der dann ggfs. vorzunehmenden Prüfung der Zumutbarkeit der Kostentragung für die Bestattung durch die Kläger sind dem Einzelfall Rechnung tragende und vom Sozialhilferecht im Übrigen weitgehend losgelöste Grundsätze zu beachten (vgl. zu § 15 Bundessozialhilfegesetz Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 1997 5 C 13/96 BVerwGE 105, 51 ff.; zu § 74 SGB XII BSG, Urteil vom 29. September 2009 B 8 SO 23/98 BSGE 104, 219 ff.).

Randnummer 38

Die Einkomens- und Vermögensverhältnisse der Kläger zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen für die Bestattungskosten sind bisher nicht Gegenstand des Vorverfahrens oder Klageverfahrens gewesen. Legt man die Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (a.a.O.) der Entscheidung zugrunde, wäre ggf. eine Bedarfsprüfung nach § 85 ff. SGB XII von Februar 2009 bis zum Erlass des das Vorverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2009 zu berücksichtigen.

Randnummer 39

Bezüglich der von der Großmutter des Verstorbenen wohl im Februar 2009 für die Bestattung geleisteten Geldmittel kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob sich im Hinblick auf die rechtliche Zuordnung und Durchführung des Rechtsgeschäfts Auswirkungen auf die Entscheidung ergeben. Die Einzelheiten der Ausbzw. Rückzahlung der Summe von 2.800,00 EUR sind bisher nicht festgestellt worden. Hier käme u.a der Abgrenzung zwischen einem Darlehen und einer Schenkung besondere Bedeutung zu.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Randnummer 41

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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