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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2011 – L 2 AL 59/10

Berechnung der einem Auszubildenden zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0623.L2AL59.10.0A
Normenkette
§ 65 SGB III, § 71 SGB III, § 328 Abs. 3 S. 2 SGB III, § 11 Abs. 4 BAföG, § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BAföG ... mehr

Orientierungssatz

1. Ergeht ein Verwaltungsakt vorläufig, so muss wegen der endgültigen Regelung keine Aufhebung der vorläufigen Bewilligung stattfinden. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Leistung ein Leistungsanspruch in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen nach § 328 Abs. 3 S. 2 SGB 3 zu erstatten.(Rn.32)

2. Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) richtet sich nach dem Bedarf und dem anzurechnenden Einkommen. Bei der BAB gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen § 11 Abs. 4 BAfög sowie die Vorschriften des 4. Abschnitts des BAföG mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.(Rn.36)

3. Mit der sog. Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sind sowohl die nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BAföG abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge als auch die angemessenen freiwilligen Versicherungen für private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung abgegolten. Sonstige Versicherungsbeiträge sind gemäß § 21 BAföG nicht absetzbar. Haftpflichtversicherungsbeiträge werden über die Einkommensteuerberechnung berücksichtigt.(Rn.54)

4. Von dem hiernach zu berücksichtigenden Einkommen ist der nach § 25 Abs. 1 BAföG maßgebliche Freibetrag in Abzug zu bringen.(Rn.61)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung

ihrer Klage gegen eine Rückforderung von Berufsausbildungsbeihilfe

(BAB).

Randnummer 2

Die am ... 1983 geborene Klägerin nahm am 1. August 2000 eine

Ausbildung zur Industriekauffrau auf, die sie am 17. August 2001

abbrach. Die Beklagte hob die hierfür erteilte Bewilligung von BAB

ab dem 18. August 2001 auf.

Randnummer 3

Am 30. Juni 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten

erneut BAB für eine am 1. September 2003 beginnende und

voraussichtlich am 17. August 2006 endende Ausbildung zur Friseurin

und legte den Ausbildungsvertrag vor. Die monatliche

Ausbildungsvergütung im ersten Jahr betrug 155 Euro und stieg im

zweiten Jahr auf 180 Euro und sodann auf 205 Euro. Zur Wohnung gab

die mit einem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind G.-S.

(geboren am 2002) zusammenlebende Klägerin monatliche Kosten von

insgesamt 371,30 Euro an. Die Klägerin machte

Kinderbetreuungskosten von monatlich 180 Euro wegen der

Unterbringung des Kindes in einer Kindertagesstätte geltend. Zum

Einkommen ihrer zusammenlebenden Eltern reichte die Klägerin den

gemeinsamen Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2001

ein. Im September 2003 informierte die Klägerin die Beklagte

darüber, dass ihr arbeitsloser Vater ab dem Februar 2003 keine

Arbeitslosenhilfe erhalte und ihre Mutter ab dem 1. November 2003

ebenfalls arbeitslos werde.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte der

Klägerin BAB ab dem 1. September 2003 bis zum 28. Februar 2005 in

Höhe von monatlich 173 Euro. Hierbei berücksichtigte sie bereits

die geringeren Einkünfte des Vaters der Klägerin im Jahr 2003. In

der zum Bestandteil erklärten Anlage des Bescheides führte die

Beklagte aus, der Bescheid sei vorläufig ergangen: Eine endgültige

Berechnung sei derzeit nicht möglich, weil der

Einkommensteuerbescheid des Vaters der Klägerin für die Jahre 2003

bis 2005 jeweils nicht vorliege. Wenn die Klägerin diese

Einkommensteuerbescheide unverzüglich nach Erhalt vorlege, werde

über den Anspruch abschließend entschieden. Die vorläufige BAB sei

auf die endgültige BAB anzurechnen und Überzahlungen seien zu

erstatten. Dem Bescheid fügte die Beklagte einen

"Aktualisierungsantrag" für das Einkommen der Mutter der

Klägerin bei: Sollte sich deren Einkommen ändern, bitte sie um

Nachweise über das bisher erzielte Einkommen ab dem 1. Januar 2003

sowie um den Bewilligungsbescheid über die Höhe des

Arbeitslosengeldes. Sollte der Vater der Klägerin dadurch wieder

einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben, bitte sie, diesen

Bescheid ebenfalls vorzulegen. Die Beklagte wies darauf hin, dass

die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sowie die Fahrtkosten der

Klägerin nicht berücksichtigt seien, weil die Klägerin keine

Nachweise vorgelegt habe.

Randnummer 5

Am 9. Oktober 2003 reichte die Klägerin einen Nachweis über die

Zahlung von 210 Euro monatlich für den Kindergarten ein.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 25. November 2003 bewilligte die Beklagte der

Klägerin BAB ab dem 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 in Höhe

von monatlich 303 Euro, da sie nunmehr die Aufwendungen für die

Kinderbetreuung in Höhe von monatlich 130 Euro berücksichtigte. In

der Begründung des Bescheides stellte die Beklagte die

Vorläufigkeit des Bescheides fest und gab erneut Hinweise auf die

mögliche Aktualisierung des Einkommens der Mutter der Klägerin.

Fahrtkosten setzte die Beklagte mangels Nachweisen nicht ab.

Randnummer 7

Am 24. März 2004 ging bei der Beklagten ein Antrag der Klägerin

auf Berechnung der BAB nach dem aktuellen Einkommen der Eltern

(Aktualisierung) zusammen mit einem Einkommensnachweis der Mutter

für Arbeitslosengeld seit dem 1. November 2003 ein. Auf diesen

Antrag bat die Beklagte die Klägerin auch um Aktualisierung der

Einkommensangaben des Vaters. Dem kam die Klägerin zunächst nicht

nach.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 bat die Beklagte die Klägerin

um die Vorlage der Einkommensnachweise des Vaters für die Jahre

2004 und 2005. Die Klägerin reichte sodann die gemeinsamen

Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2004 und das Jahr

2005 ein. Auf Aufforderung der Beklagten legte die Klägerin am 24.

Januar 2008 noch den gemeinsamen Einkommensteuerbescheid des Jahres

2006 vor.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 30. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag

der Klägerin auf BAB ab, da sie unter Berücksichtigung ihres

Ausbildungsentgelts und des anzurechnenden Einkommens der Eltern im

Zeitraum vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 keinen

Leistungsanspruch habe.

Randnummer 10

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 forderte die Beklagte von der

Klägerin die Erstattung der im Zeitraum vom 1. September 2003 bis

28. Februar 2005 gezahlten BAB in Höhe von 5.454,00 Euro: Die

Klägerin habe im genannten Zeitraum vorläufig BAB in Höhe von

monatlich 303 Euro erhalten. Bei der endgültigen Entscheidung sei

festgestellt worden, dass kein Anspruch bestehe. Auf den

ablehnenden Bescheid werde Bezug genommen.

Randnummer 11

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die

Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 zurück.

Randnummer 12

Am 12. August 2008 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Dessau

(SG) Klage erhoben, die das SG mit Urteil vom 9. Juni 2010

abgewiesen hat: Die Beklagte habe die gezahlte BAB für den Zeitraum

vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 in Höhe von 5.454,00

Euro zurückfordern können, weil sie der Klägerin hierüber nur eine

vorläufige Bewilligung erteilt habe. Aus den später mit den

Einkommensteuerbescheiden vorgelegten Einkommensnachweisen ergebe

sich unter Berücksichtigung des Bedarfs der Klägerin und dem

Anrechnungsbetrag, dass die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe.

Verjährung sei nicht eingetreten.

Randnummer 13

Am 9. Juli 2010 hat die Klägerin gegen das ihr am 16. Juni 2010

zugestellte Urteil Berufung mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils

und des Bescheides vom 26. Juni 2008 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides erhoben. Die Klägerin meint, die Beklagte

habe mit dem Bescheid vom 25. November 2003 die Vorläufigkeit der

Bewilligung nicht wirksam geregelt, weil der Verweis auf

entsprechende Anlagen nicht ausreiche. Es widerspreche dem

Bestimmtheitsgebot, wenn der Empfänger des Bescheides den

Verfügungssatz erst aus den Anlagen herauszufinden habe. Der

Hinweis auf die Vorläufigkeit sei nicht drucktechnisch

hervorgehoben gewesen. In der Begründung zur Vorläufigkeit werde

lediglich auf das Einkommen ihres Vaters aus den Jahren 2004 und

2005 abgestellt. Daher habe sich die Vorläufigkeit nicht auf das

Einkommen ihrer Mutter bezogen. Die Beklagte habe einen

Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie im Rahmen der Bearbeitung

eines Folgeantrages nicht darauf hingewiesen habe, dass in der

Vergangenheit kein Anspruch bestanden habe. Die Jahresfrist für die

Aufhebung der Bewilligung sei verstrichen. Die Beklagte habe das

Einkommen des Vaters falsch angerechnet, weil sie die anteilige

Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag nicht berücksichtigt

habe. Nicht nachvollziehbar sei, warum ein Betrag von 852,80 Euro

auf das Einkommen des Vaters anzurechnen sei. Weiter seien die

Einkommensfreibeträge der Eltern und deren Werbungskosten

(Kaufpreis eines PKW, Fahrtkosten und Versicherungsbeiträge) zu

berücksichtigen.

Randnummer 14

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 15

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. Juni 2010 und

den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2008 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 aufzuheben.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Die Beklagte meint, die Berufung sei nicht begründet und

verweist auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen des

SG.

Randnummer 19

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil

ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Randnummer 20

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren

Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Gründe

Randnummer 21

Der Senat kann mit dem Einverständnis der Beteiligten durch

Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 des

Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Randnummer 22

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Randnummer 23

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG ist nach § 143

SGG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht

gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist auch nicht gemäß

§ 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil sie sich gegen ein Urteil des

SG richtet, das sie in Höhe von 5.454,00 Euro beschwert.

Randnummer 24

Gegenstand der Berufung ist das Urteil des SG, mit dem es die

Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegen den

Verwaltungsakt der Beklagten vom 26. Juni 2008 über die Erstattung

der BAB in Höhe von 5.454,00 Euro in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 abgewiesen hat.

Randnummer 25

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat den angefochtenen

Verwaltungsakt der Beklagten vom 26. Juni 2008 in Gestalt des

Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2008 zu Recht nicht beanstandet.

Die darin enthaltene Erstattungsforderung ist nicht rechtswidrig

und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.

Die Beklagte muss von der Klägerin die Erstattung der vorläufig

gewährten BAB in vollem Umfang verlangen.

Randnummer 26

Die Erstattungsforderung der Beklagten lässt sich auf die

endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs auf BAB gemäß § 328

Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –

Arbeitsförderung (SGB III) stützen.

Randnummer 27

Für die Bewilligung von BAB als einer Geldleistung nach dem SGB

III gilt die Vorschrift des § 328 Abs. 1 SGB III (in der Fassung

durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594). Nach § 328 Abs. 1

Nr. 3 kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig

entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des

Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich

längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch

mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer

die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung

entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der

Vorläufigkeit sind anzugeben.

Randnummer 28

Gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind auf Grund einer

vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit

mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht

oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Randnummer 29

Die Beklagte hat abschließend durch den Verwaltungsakt vom 26.

Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008

entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf BAB im Zeitraum

vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 zustand.

Randnummer 30

Die Beklagte war zur endgültigen Festsetzung des Anspruchs

berechtigt, weil sie zuvor nur eine vorläufige Regelung im Sinne

des § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III getroffen hatte. In den

Verwaltungsakten vom 1. Oktober 2003 und 25. November 2003 wird

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchem

Grund BAB im Zeitraum vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005

stets nur vorläufig bewilligt werde. Die Beklagte wollte erkennbar

an die Bewilligung nur solange gebunden sein, wie die Angaben zum

Einkommen der Mutter und des Vaters der Klägerin für die Jahre 2003

bis 2005 nicht vorliegen. Die Verwaltungsakte sind nicht deshalb

endgültig ergangen, weil sich die Vorläufigkeit erst aus einer

Anlage ergibt. Die aus mehreren Blättern bestehenden Schreiben zur

Bewilligung bilden eine Einheit, wenn bereits auf dem ersten Blatt

die weiteren Anlagen zum Bestandteil der Bewilligung erklärt und

zusätzlich sogar nochmals aufgezählt werden. Ein besonderer

drucktechnisch hervorgehobener Hinweis auf die Vorläufigkeit ist

für deren Wirksamkeit nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die

Vorläufigkeit wie hier aus dem Text der Bewilligung ersehen lässt.

Die Vorläufigkeit erfasste den gesamten Verfügungssatz, d.h. die

gesamte Leistung, und erfolgte in Bezug auf die Berücksichtigung

der Einkünfte der Eltern. Die Beklagte hat auch wegen der drohenden

Arbeitslosigkeit der Mutter und damit wegen den sich im Jahr 2003

ändernden Einkünfte beider Eltern nur eine vorläufige Regelung

getroffen. Der Hinweis in der Begründung zielt bei sachgerechtem

Verständnis der Vorläufigkeitserklärung nicht allein auf die

Einkünfte des Vaters. Denn zum einen haben die Eltern der Klägerin,

was die Klägerin aufgrund des zuvor eingereichten

Einkommensteuerbescheides auch wusste, gemeinsame

Einkommensteuerbescheide erhalten. Die Klägerin konnte daher gar

keinen nur an den Vater gerichteten Einkommensteuerbescheid

einreichen. Zum anderen konnte die Bewilligung im Jahr 2003 das

Einkommen der Mutter der Klägerin in den Folgejahren ebenfalls nur

prognostizieren, so dass eine endgültige Bewilligung mit einem

feststehenden Einkommen der Mutter schlicht unmöglich war. Dies

wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin bereits mit dem

ersten vorläufigen Bescheid vom 1. Oktober 2003 einen

Aktualisierungsantrag zum Einkommen der Mutter erhalten hat, mit

dem sie Änderungen wegen der sich wechselseitig beeinflussenden

Einnahmen (Arbeitslosenhilfe für den Vater) erklären sollte.

Randnummer 31

Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen einer

endgültigen Entscheidung nach einer wirksamen vorläufigen

Bewilligung hat die Beklagte kein Ermessen auszuüben und die

Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es ist auch

nicht mehr zu prüfen, ob die Beklagte ursprünglich zu Recht nur

eine vorläufige Bewilligung erteilt hatte (vgl. BSG v. 15.08.2002 B 7 AL 24/01 R SozR 3-4100 § 147 Nr. 1 – Juris Rn. 18). Der

Senat schließt sich dem an.

Randnummer 32

Ergehen Verwaltungsakte vorläufig, muss wegen der endgültigen

Regelung keine Aufhebung der vorläufigen Bewilligung stattfinden.

Die für die verwaltungsförmliche Aufhebung und Erstattung geltenden

Regelungen der §§ 45 ff. des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB

X), treten als allgemeine Regelungen für endgültige Verwaltungsakte

gegenüber der besonderen Regelung in § 328 SGB III für vorläufige

Verwaltungsakte zurück. Vorläufige Verwaltungsakte binden die

Beklagte nur so lange, wie keine endgültige Entscheidung ergeht.

Die Beklagte kann ihre Neuberechnung unter Einbezug der vorläufigen

Zahlungen auf § 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen, wonach auf Grund

der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die

zustehende Leistung anzurechnen sind. Soweit mit der abschließenden

Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer

Höhe zuerkannt wird, bestimmt § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB

III (in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2970),

dass auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu

erstatten sind.

Randnummer 33

Soweit die Pflicht zur Erstattung bereits aus § 328 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz SGB III begründet ist, ist nicht mehr entscheidend,

dass sich die Erstattungsforderung der Beklagten zusätzlich auf § 71 Abs. 2 SGB III i.V.m. der §§ 24 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 1

Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) stützen

lässt. Die genannten Regelungen verdrängen die allgemeine Regelung

des § 328 SGB III nicht. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB III sind für die

Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die

Berücksichtigung von Freibeträgen grundsätzlich die Vorschriften

des BAföG maßgeblich (§ 11 Abs. 4 BAföG sowie die Vorschriften des

Vierten Abschnittes des BAföG). In § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG –

als eine der Vorschriften des Vierten Abschnitts in der Fassung des

Gesetzes vom 22. Mai 1990, BGBl. I S. 936 – ist bestimmt,

dass auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung

von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen

ist, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich

wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen

Zeitraum (Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor

Beginn des Bewilligungszeitraums). Ausbildungsförderung wird dann

nach § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung

geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum

endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend

entschieden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Für diesen Fall bestimmt § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, dass insoweit der Bewilligungsbescheid

aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten ist.

Randnummer 34

Die Bestimmung der Rückforderungssumme durch die Beklagte

verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat

zutreffend errechnet, dass die Klägerin keinen Leistungsanspruch

auf BAB hatte und hat den Umfang der zu erstattenden Leistungen

korrekt bestimmt.

Randnummer 35

Der Anspruch der Klägerin auf BAB dem Grunde nach richtet sich

nach §§ 59 ff. SGB III. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin

grundsätzlich keinen Anspruch auf BAB hätte.

Randnummer 36

Die Höhe der BAB richtet sich nach dem Bedarf (§§ 65 ff. SGB

III) und dem anzurechnenden Einkommen (§ 71 SGB III).

Randnummer 37

Der Bedarf der Klägerin beträgt gemäß § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m.

§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG monatlich 310 Euro. Hinzu

kommt ein Betrag für Unterkunftskosten), der die Höchstbeträge

gemäß § 13 Abs. 3 BAföG nicht übersteigen kann. Vorliegend bewohnt

die Klägerin die Wohnung zusammen mit ihrem Lebensgefährten, der

auch Mietvertragspartei ist, und dem gemeinsamen Kind. Die Kosten

der Unterkunft dürften der Klägerin nur zu einem Drittel

(Kopfteilprinzip) zuzurechnen sein. Wenn man der Klägerin –

wie die Beklagte vorgeht – nur die Hälfte der Kosten

zurechnet, ergibt sich eine Bedarfserhöhung von 185,65 Euro

monatlich (Miete einschließlich Nebenkosten von 371,30 Euro

monatlich/2). Diese Problematik wirkt sich hingegen nicht aus.

Randnummer 38

Bedarfserhöhende Fahrtkosten für Fahrten zwischen der

Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) im

Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III hat die Klägerin nie geltend

gemacht.

Randnummer 39

Die Kosten für Arbeitsmittel sind gemäß § 66 Abs. 3 S. 1 und 3

SGB III in Höhe von 11 Euro monatlich und die Kosten für die

Kinderbetreuung sind in Höhe von maximal 130 Euro monatlich

bedarfserhöhend zu berücksichtigen.

Randnummer 40

Daraus folgt ein Gesamtbedarf (nach der günstigeren Berechnung

der Beklagten zum Unterkunftsbedarf) von monatlich 636,65 Euro.

Randnummer 41

Nach § 71 Abs. 1 SGB III sind auf den Gesamtbedarf das Einkommen

des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden

Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser

Reihenfolge anzurechnen.

Randnummer 42

Beim BAB gelten für die Ermittlung des Einkommens und dessen

Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11

Abs 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BAföG mit

den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend (§ 71 Abs 2

Satz 1 SGB III). Abweichend (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB III in der

bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung) von

Randnummer 43

§ 22 Abs. 1 BAföG ist das Einkommen des Auszubildenden

maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist,

Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu

berücksichtigen;

Randnummer 44

§ 23 Abs. 3 des BAföG bleiben 52 Euro der Ausbildungsvergütung

und abweichend von § 25 Abs. 1 des

Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 510 Euro

anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen

Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden

außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich

ist;

Randnummer 45

§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des BAföG werden Leistungen Dritter, die zur

Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht

angerechnet.

Randnummer 46

Gemäß § 21 Abs. 1 BAföG gilt – vorbehaltlich der weiteren

Regelungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2a, 3 und 4 BAföG

– als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte, im Sinne

von § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Randnummer 47

Das gemäß § 71 Abs. 1 SGB III vorrangig anzurechnende eigene

Einkommen der Klägerin beträgt aus den Einkünften für den gesamten

Bewilligungszeitraum (12 x 155 Euro + 6 x 180 Euro / 18)

durchschnittlich 163,33 Euro monatlich (vgl. zu diesem nach § 22

Abs. 2 BAföG angezeigten Vorgehen: BSG v. 08.07.2009 B 11 AL

20/08 R SozR 4-4300 § 71 Nr. 5 – Juris Rn. 20).

Randnummer 48

Es verbleibt ein Restbedarf von monatlich 473,32 Euro.

Randnummer 49

Die Klägerin war nicht verheiratet, so dass nach § 71 Abs. 1 SGB

III nur noch das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist. Im

Streitfall sind die ab dem Ausbildungsjahr erzielten Einkünfte der

Eltern maßgebend. Für die Ermittlung der Einkommensverhältnisse der

Eltern sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die

Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des

Bewilligungszeitraumes maßgebend, d.h. eigentlich die Verhältnisse

im Jahr 2001. Die ab dem Jahr 2003 erzielten Einkünfte der Eltern

sind hier maßgebend, weil die Klägerin sinngemäß eine

Aktualisierung der Einkommensberechnung begehrt. Auf Antrag des

Auszubildenden sind gemäß § 24 Abs. 3 BAföG die

Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum, d.h. ab dem Jahr

2003 heranzuziehen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum

voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem oben genannten

Zeitraum liegt. Die Klägerin hat die Verschlechterung der Einkünfte

der Eltern im September 2003 dargestellt, wenn sie angibt, dass ihr

Vater ab dem Februar 2003 keine Arbeitslosenhilfe erhalte und ihre

Mutter ab dem 1. November 2003 ebenfalls arbeitslos werde. Darin

ist dann auch ein Antrag auf Umstellung der Berechnung nach den

aktuellen Einkommensverhältnissen zu sehen.

Randnummer 50

Der jährliche "Gesamtbetrag der Einkünfte" des Vaters

der Klägerin im Jahr 2003 betrug laut dem Steuerbescheid für das

Jahr 2003 10.717 Euro.

Randnummer 51

Hierbei sind bereits sämtliche Werbungskosten, insbesondere die

geltend gemachten Fahrtkosten, abgezogen. Dies übersieht die

Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, wenn sie erneut die

Absetzung von Fahrtkosten als Werbungskosten begehrt. Die von der

Klägerin als unerklärt dargestellte Zurechnung eines Betrages von

852,80 Euro folgt aus den Erklärungen des Vaters, die er bei der

Antragstellung zu seinem Einkommen abgab: Es handelt sich um zu

berücksichtigende Entgeltersatzleistungen (§ 1 Nr. 1 lit. a der

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen

Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des

Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV) i.V.m. § 116 Nr. 1 SGB III) in Höhe des vom Vater bezogenen

Arbeitslosengeldes vom 1. Januar 2003 bis 9. Februar 2003.

Randnummer 52

Abzüglich der "Sozialpauschale" von 21,5 Prozent der

Einkünfte (2.304,16 Euro) und einer Zurechnung in Höhe von 852,80

Euro hat die Beklagte daher richtig ein jährlich anrechenbares

Gesamteinkommen von 9.265,64 Euro angenommen. Von dieser Summe ist

allerdings noch der auf den Vater entfallende Anteil der

Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages abzuziehen (2.218,06

Euro). Sodann ist das noch zu berücksichtigende Jahresamteinkommen

von 7.047,58 Euro auf vier Monate (/12 x 4) zu verteilen, so dass

im Bewilligungszeitraum gerundet 2.349,19 Euro zu berücksichtigen

sind.

Randnummer 53

Für die Mutter der Klägerin ergibt sich nach dem

Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ein Bruttoarbeitslohn von

57.280 Euro und abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.044

Euro ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 56.236 Euro. Abzüglich der

"Sozialpauschale" von 21,5 Prozent der Einkünfte,

höchstens aber 10.400 Euro, errechnet sich ein zu

berücksichtigendes jährliches Einkommen von 45.836 Euro.

Hinzuzurechnen ist noch das Arbeitslosengeld, das der Mutter der

Klägerin ab dem 1. November 2003 in Höhe von insgesamt 2.318,61

Euro zugeflossen ist (täglich 38,01 Euro x 61 Tage). Zusätzlich zu

diesen Einnahmen ist ein der Mutter zugeflossener, aber der

Besteuerung nach dem EStG nicht zugrundegelegter Betrag von 8.181

Euro wegen einer Abfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes

gemäß § 2 Nr. 5 BAföG-EinkommensV als Einkommen zu berücksichtigen.

Hiervon ist noch der auf die Mutter der Klägerin entfallende Anteil

der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages in Höhe von

11.638,97 Euro abzuziehen, so dass sich ein Gesamtjahreseinkommen

von 44.696,64 Euro und auf vier Monate verteilt ein noch für den

Bewilligungszeitraum maßgebliches Einkommen von 14.898,88 Euro

errechnet.

Randnummer 54

Weitere Abzüge für Versicherungen waren nicht vorzunehmen. Mit

der sogenannten Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sind

sowohl die nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG abzugsfähigen

Sozialversicherungsbeiträge als auch die angemessenen freiwilligen

Versicherungen für private Kranken-, Unfall- oder

Lebensversicherung abgegolten. Die sonstigen von der Klägerin als

Abzugsbeträge geltend gemachten Versicherungen der Kfz sind nicht

als Versicherungsbeiträge gemäß § 21 BAföG absetzbar.

Haftpflichtversicherungsbeiträge sind bereits über die

Einkommensteuerberechnung berücksichtigt. Zuzahlungen für Brillen

sind keine Werbungskosten, sondern höchstens außergewöhnliche

Belastungen und haben mit 329,74 Euro keine Relevanz. Die

monatlichen Kreditraten für die Anschaffung eines Pkw von 166 Euro

können aufgrund der pauschaliert abgeltenden steuerrechtlichen

Regelungen für die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten geltend

gemacht werden bzw. sind nicht gemäß § 21 BAföG absetzbar.

Randnummer 55

Im Jahr 2004 erzielte der Vater der Klägerin einen Gesamtbetrag

der Einkünfte von 6.513 Euro, der abzüglich einer Sozialpauschale

von 1.400,30 Euro und der Einkommensteuer von 63 Euro und zuzüglich

Entgeltersatzleistungen von 5.569 Euro (insgesamt 10.618,70 Euro)

zu berücksichtigen ist.

Randnummer 56

Die Mutter der Klägerin erhielt in Jahr 2004 insgesamt 12.801

Euro Entgeltersatzleistungen.

Randnummer 57

Im Jahr 2005 erzielte der Vater der Klägerin einen Gesamtbetrag

der Einkünfte von 11.271 Euro, der abzüglich der Sozialpauschale

von 2.423,27 Euro mit noch 8.847,73 Euro zu berücksichtigen ist.

Hiervon sind anteilig zwei Monate, d.h. eine Summe von 1.474,62

Euro relevant.

Randnummer 58

Die Mutter der Klägerin erzielte im Jahr 2005 einen Gesamtbetrag

der Einkünfte von 6.441 Euro, der abzüglich der Sozialpauschale von

1.384,82 Euro in Höhe von 5.056,18 Euro zu berücksichtigen ist.

Hiervon sind für zwei Monate 842,70 Euro zuzurechnen.

Randnummer 59

Im gesamten Bewilligungszeitraum sind aus dem Einkommen des

Vaters somit 2.349,19 Euro + 10.618,70 Euro + 1.474,62 Euro, d.h.

insgesamt 14.442,51 Euro zu berücksichtigen. Verteilt auf den

18monatigen Bewilligungszeitraum errechnet sich ein monatliches

Einkommen von 802,36 Euro.

Randnummer 60

Aus dem Einkommen der Mutter sind der Klägerin 14.898,88 Euro +

12.801 Euro + 842,70 Euro (insgesamt 28.542,58 Euro) zuzurechnen.

Verteilt auf den 18monatigen Bewilligungszeitraum errechnet sich

ein monatliches Einkommen von 1.585,69 Euro.

Randnummer 61

Danach ergibt sich für die Eltern der Klägerin insgesamt ein

monatlich zu berücksichtigendes Einkommen von 2.388,05 Euro.

Hiervon ist nach § 25 Abs. 1 BAföG ein monatlicher Freibetrag von

1.440,00 Euro in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden

monatlichen Einkommen in Höhe von 948,06 Euro bleibt nach § 25 Abs. 4 BAföG die Hälfe anrechnungsfrei, so dass sich ein anrechenbares

monatliches Einkommen in Höhe von 474,03 Euro errechnet.

Randnummer 62

Die Berechnung der Erstattung der Beklagten in Höhe von 5.454,00

Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die Klägerin bei

einem Restbedarf von 473,32 Euro keinen Anspruch hat und die

Rückforderung mithin die gesamten vorläufig gezahlten Leistungen

(18 x 303 Euro) umfasst.

Randnummer 63

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Randnummer 64

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160

Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 BAföG-EinkommensV, § 59 SGB III

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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