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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 11 BAföG – Umfang der Ausbildungsförderung

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

  • 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
  • 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
  • 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.

Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Rechtsprechung zu § 11 BAföG

32 Entscheidungen zitieren § 11 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 – 1 BvL 50/92 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, auf den Bedarf von Auszubildenden, die bereits eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, Einkommen und Vermögen der Eltern nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen, sie aber von der Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG auszuschließen, wenn die Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.
  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20 · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

  • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG) - kein erhöhter Bedarf für Besuch einer Privatschule - anteilige Berücksichtigung von "Schüler-BAföG" als Einkommen iSd § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 …

  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 174/20 · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

  • BayVGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 12 C 23.1532 · VGH München, 12. Senat

    Keine Vermögensanrechnung auf Ausbildungsförderungsleistungen bei wirtschaftlich unverwertbarem Hausgrundstück

  • BVerfG, Beschl. v. 21.03.2023 – 1 BvR 1620/22 · 1. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare fachgerichtliche Auslegung des Begriffs der "unbilligen Härte" iSd § 29 Abs 3 BAföG - hier: Anrechnung eines Erbteils von einem Zwölftel am von weiteren Familienmitgliedern bewohnten Haus ohne …

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