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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 17 BAföG – Förderungsarten

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

  • 1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
  • 2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
  • 3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

  • 1. (weggefallen)
  • 2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
  • 3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Absatz 4 in den Fällen des § 15 Absatz 5.

Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b. Satz 1 Nummer 2 gilt auch nicht für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 oder 4 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

Rechtsprechung zu § 17 BAföG

27 Entscheidungen zitieren § 17 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 5 C 13/10 · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der Berechnung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, ab wann Ausbildungsförderung für ein Studium nach wiederholtem Fachrichtungswechsel nur noch als verzinsliches Bankdarlehen zu leisten ist, sind die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen.
  • BVerwG, Urt. v. 08.08.2019 – 5 C 6/18 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nicht auf im Ausland berufsqualifizierende, aber nicht zu einer Berufsausübung im Inland berechtigende Ausbildungsabschlüsse anwendbar, wenn die Betroffenen bei objektiver Betrachtung keine Wahlmöglichkeit hatten, eine entsprechende inländische Ausbildung zu absolvieren und später ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht erlangt haben, das ihre persönliche …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2018 – 5 C 14/16 · 5. Senat

    Leitsatz: Die privilegierte Förderungsmöglichkeit für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf Auszubildende erstreckt werden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind.
  • BVerwG, Urt. v. 27.10.2016 – 5 C 55/15 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Satz 1 BAföG erstreckt sich nicht auf den Teil der Leistung, der bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätte erbracht werden müssen.
  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 – 5 C 8/15 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Der als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (juris: SGB 7). 2. Aufwendungen für den studienbedingten Erwerb von Mitteln, die für die Ausbildung benötigt werden, sind regelmäßig aus dem der Deckung der Ausbildungskosten dienenden Anteil der …
  • BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die stufenlos von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können. 2. § 18b Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar …

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