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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

  • 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,
  • 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

  • 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
  • 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

Rechtsprechung zu § 13 BAföG

9 Entscheidungen zitieren § 13 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 25.11.2010 – III R 111/07 · 3. Senat

    Leitsatz: Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. …
  • BSG, Urt. v. 22.03.2010 – B 4 AS 69/09 R · 4. Senat

    Leitsatz: Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.05.2021 – 5 C 11/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 Euro betrug, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.
  • BSG, Urt. v. 15.12.2010 – B 14 AS 23/09 R · 14. Senat

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses bei Leistungsausschluss für Auszubildende - Ermittlung des Unterkunftsbedarfs und fiktive Hilfebedürftigkeitsprüfung nach SGB 2 - Einkommensberücksichtigung - zweckbestimmte Einnahmen

  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/93 · 1. Senat

    Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom Wohngeldbezug

  • BSG, Urt. v. 18.05.2010 – B 7 AL 36/08 R · 7. Senat

    Leitsatz: Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen.

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