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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 16 BAföG – Förderungsdauer im Ausland

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

Rechtsprechung zu § 16 BAföG

Eine Entscheidung zitiert § 16 BAföG.

  • EuGH, Urt. v. 18.07.2013 – C-523/11 und C-585/11 · Dritte Kammer

    Laurence Prinz gegen Region Hannover (C-523/11) und Philipp Seeberger gegen Studentenwerk Heidelberg (C-585/11). Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV und 21 AEUV – Recht auf Freizügigkeit und auf freien Aufenthalt – Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats für ein Studium …

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