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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 10 BAföG – Alter

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

  • 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
  • 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
  • 1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
  • 2. Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
  • 3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
  • 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.

Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Rechtsprechung zu § 10 BAföG

17 Entscheidungen zitieren § 10 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 13.11.2024 – 12 CE 24.1562 · 12. Senat

    Zulassungsvoraussetzungen und Grenzen des Unverzüglichkeitsgebots nach § 10 BAföG

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2021 – 5 C 8/20 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG greift dann nicht ein, wenn der Auszubildende bei einem planmäßigen Abschluss der Ausbildung, für die er Ausbildungsförderung beansprucht, bereits das Rentenalter erreicht haben wird.
  • BVerfG, Beschl. v. 17.12.2019 – 1 BvL 6/16 · 1. Senat 3. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs 5 SGB II (juris: SGB 2) - Zu den Begründungsanforderungen im Falle einer Verzahnung der vorgelegten Norm mit Regelungen anderer Leistungssysteme (hier: Ausbildungsförderungsrecht) - hier: Verfassungsmäßigkeit …

  • BSG, Urt. v. 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R · 4. Senat

    Leitsatz: Das Durchlaufen einer nach objektiven Kriterien als Weiterbildungsmaßnahme iS des SGB 3 zu bewertenden Bildungsmaßnahme führt nicht zum Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2, auch dann nicht, wenn die Maßnahme, würde sie als Ausbildung durchgeführt, grundsätzlich nach dem BAföG förderfähig wäre.
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2018 – 5 C 14/16 · 5. Senat

    Leitsatz: Die privilegierte Förderungsmöglichkeit für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf Auszubildende erstreckt werden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind.
  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2012 – 5 B 34/12 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung; Altersgrenze für Masterstudiengang

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