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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 2 BAföG – Ausbildungsstätten

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  • 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
  • 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • 5. Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
  • 6. Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.

Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

  • 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  • 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • 3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

  • 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
  • 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,

wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

  • 1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
  • 2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

  • 1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Grundsicherungsgeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
  • 2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
  • 3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
  • 4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Rechtsprechung zu § 2 BAföG

60 Entscheidungen zitieren § 2 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2024 – 5 C 2/23 · 5. Senat

    Leitsatz: Für das Merkmal "Besuch der Ausbildungsstätte" als Gegenstand der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob die Ergänzungsschule oder nicht staatliche Hochschule als solche einer (staatlichen) Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG gleichwertig ist. Abzustellen ist vielmehr auf die dort vermittelte Ausbildung, also den konkret in Rede stehenden …
  • BVerwG, Urt. v. 14.08.2018 – 5 C 6/17 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Eine neben dem gymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische Zusatzausbildung ist jedenfalls bei dem im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs zu berücksichtigen. 2. Eine solche Zusatzausbildung kann die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen, wenn sie der förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte …
  • BSG, Urt. v. 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Eingliederungsvereinbarung iS des SGB 2 ist - unabhängig von ihrer Rechtsqualität - nichtig, wenn sie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelt. 2. Der gesetzliche Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen nach dem SGB 2 ist - wenn sie einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen haben und außerhalb des Elternhauses leben - mit dem …
  • BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 102/11 R · 4. Senat

    Leitsatz: Ein Student ist während eines Urlaubssemesters dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen, wenn er in dieser Zeit entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt.
  • BSG, Urt. v. 27.09.2011 – B 4 AS 145/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Ein Student, der die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung (Masterstudiengang) nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erfüllt, ist, soweit die weitere Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom …
  • BSG, Urt. v. 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R · 7. Senat

    Leitsatz: Auszubildende in schulischer Ausbildung haben im Wege der Rückausnahme vom Leistungsausschluss Anspruch auf zuschussweises Arbeitslosengeld II nur bis zur Ausgangsentscheidung des Amts für Ausbildungsförderung über den BAföG-Antrag.

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