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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 20 BAföG – Rückzahlungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

  • 1. (weggefallen)
  • 2. (weggefallen)
  • 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
  • 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Rechtsprechung zu § 20 BAföG

12 Entscheidungen zitieren § 20 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 5 C 15/14 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein Auszubildender kann auch dann nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht - wie der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit -, die er nicht zu vertreten hat. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt sich insoweit nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG …
  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2020 – 5 C 5/19 · 5. Senat

    Leitsatz: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, die ein Auszubildender für sich selbst erhält, stellen Einkommen im Sinne des BAföG dar, das dem allgemeinen Einkommensfreibetrag unterfällt.
  • BVerwG, Urt. v. 27.10.2016 – 5 C 55/15 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Satz 1 BAföG erstreckt sich nicht auf den Teil der Leistung, der bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätte erbracht werden müssen.
  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 5 C 6/13 · 5. Senat

    Leitsatz: Stellt ein Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen einer Verminderung des Einkommens eines Elternteils einen Aktualisierungsantrag, dann ist bei der endgültigen Berechnung der Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf die gesamten Einkommensverhältnisse des Elternteils in den betroffenen Kalenderjahren abzustellen. Hierbei sind nicht nur …
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 13/09 · 5. Senat

    Leitsatz: § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG enthält eine materielle Ausschlussfrist. Ob sich der Auszubildende bei deren Versäumung ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann, bleibt offen.
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 2/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG findet nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 976) in Fällen einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG keine Berücksichtigung mehr. Die zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE …

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