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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 24 BAföG – Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Rechtsprechung zu § 24 BAföG

7 Entscheidungen zitieren § 24 BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 5 C 6/13 · 5. Senat

    Leitsatz: Stellt ein Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen einer Verminderung des Einkommens eines Elternteils einen Aktualisierungsantrag, dann ist bei der endgültigen Berechnung der Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG auf die gesamten Einkommensverhältnisse des Elternteils in den betroffenen Kalenderjahren abzustellen. Hierbei sind nicht nur …
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 2/09 · 5. Senat

    Leitsatz: Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG findet nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 976) in Fällen einer abschließenden Entscheidung nach § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG keine Berücksichtigung mehr. Die zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE …
  • BVerwG, Urt. v. 27.10.2016 – 5 C 55/15 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Satz 1 BAföG erstreckt sich nicht auf den Teil der Leistung, der bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätte erbracht werden müssen.
  • BFH, Urt. v. 19.02.2013 – IX R 31/11 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so sind sie bei einem Streit über die Zurechnung der Einkünfte trotz fehlender Auswirkung auf die Höhe der Steuerfestsetzung beschwert, soweit dem dort ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 BBG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 BBhV Bindungswirkung für die Gewährung von Beihilfe für den Ehegatten des …
  • BVerwG, Beschl. v. 04.02.2013 – 5 B 90/12, 5 B 90/12 (5 C 6/13) · 5. Senat

    BAföG: Aktualisierungsantrag; Aufwendungen zur sozialen Sicherung

  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2010 – 5 C 13/09 · 5. Senat

    Leitsatz: § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG enthält eine materielle Ausschlussfrist. Ob sich der Auszubildende bei deren Versäumung ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann, bleibt offen.

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