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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2011 – L 2 AL 23/11 B ER

Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Eilrechtsschutz, wenn das Verfahrensziel einfacher zu erreichen ist
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0427.L2AL23.11BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 SGG, § 55 Abs. 1 SGG, § 237 SGB VI

Orientierungssatz

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Klagebzw. einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass der Rechtsschutzsuchende ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung hat und er das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn er das verfolgte Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann.(Rn.26)

2. Ist bereits ein Rechtshilfeverfahren wegen des eigentlichen Anspruchs anhängig und können in diesem Verfahren die Voraussetzungen des Anspruchs insgesamt geklärt werden, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das weitere gerichtliche Verfahren, in dem nur einzelne Elemente bzw. rechtliche Vorfragen des Anspruchs geklärt werden sollen. Damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung der Arbeitsagentur zur Meldung von Anrechnungszeiten beim Rentenversicherungsträger, weil im Rechtsstreit gegen diesen aufgrund der dort notwendigen umfassenden Aufklärung das Anspruchsziel einfacher herbeigeführt werden kann. Für einen zusätzlichen Rechtsstreit gegen die Arbeitsverwaltung ist dann kein Raum.(Rn.29)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen

Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Meldung von

Anrechnungszeiten an die Beigeladene, um die Voraussetzungen für

eine Rente wegen Arbeitslosigkeit zu erfüllen.

Randnummer 2

Der am 1950 geborene Antragsteller meldete sich am 24. Oktober

2005 bei der Antragsgegnerin zum 1. November 2005 arbeitslos und

beantragte Arbeitslosengeld. Der Antragsteller stand in einem mit

Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. Oktober 2005 beendeten

Arbeitsverhältnis mit der E ... A (Arbeitgeberin). In dem

Aufhebungsvertrag ist in § 2 geregelt, dass sich der Antragsteller

am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der

Antragsgegnerin arbeitslos meldet, Arbeitslosengeld bzw. -hilfe

beantragt und bei der Antragsgegnerin arbeitslos gemeldet bleibt.

Ferner besteht die Verpflichtung des Antragstellers, zum

frühestmöglichen Termin einen Antrag auf Altersrente bei

Arbeitslosigkeit oder auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

zu stellen. Ausweichlich § 3 des Aufhebungsvertrages gewährt die

Arbeitgeberin dem Antragsteller ab dem ersten Tag der

Arbeitslosigkeit längstens bis zum 60. Lebensjahr 58 % der

monatlichen Bemessungsgrundlage nach der A ...

-Betriebsvereinbarung als Abfindung. Hierauf sind die Leistungen

der Arbeitsverwaltung oder diesbezügliche Ersatzleistungen

anzurechnen.

Randnummer 3

Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller unter

Berücksichtigung einer Sperrzeit Arbeitslosengeld ab dem 24.

Januar 2006 bis 7. September 2007.

Randnummer 4

Nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld meldete

sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vierteljährlich,

zuletzt am 9. Mai 2008, und erneuerte seinen Vermittlungswunsch.

Die Antragsgegnerin lud den Antragsteller am 25. Juni 2008 zum

Nachweis seiner Eigenbemühungen zu einem Gespräch am 14. Juli 2008

ein. Bei dieser Vorsprache des Antragstellers bei einem Mitarbeiter

der Antragsgegnerin am 14. Juli 2008 fertigte dieser einen Vermerk,

dass "mit AN ausgiebig Rechtssinn -Zweck von MAZ iVm

Bemühungen zur Beschäftigungssuche erörtert" wurden; "AN

sucht keine Beschäftigung. Zzt befindet AN sich in der

Freizeitphase des Vorruhestandes. Beiträge zur RV/KV/PV werden

weiter vom AG abgeführt. Insofern ist auch MAZ nicht mehr

erforderlich. Mit AN einvernehmlich Abmeldung aus AV

vereinbart." Die Antragsgegnerin führte den Antragsteller

daraufhin nicht mehr als arbeitsuchend.

Randnummer 5

Am 9. August 2010 meldete sich der Antragsteller bei der

Antragsgegnerin, weil er eine ablehnende Mitteilung der

Beigeladenen zu seinem Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit erhalten habe und fragte nach einer Meldung der

anrechenbaren Zeiten ab dem 15. Juli 2008 nach. Nach einem hierüber

gefertigten Vermerk informierte eine Mitarbeiterin der

Antragsgegnerin den Antragsteller über die Absprache vom 14. Juli

2008 und übergab dem Antragsteller einen Ausdruck des Vermerks.

Randnummer 6

Am 17. August 2010 sprach der Antragsteller erneut bei der

Antragsgegnerin vor und erhielt eine schriftlich mit dem Datum vom

17. August 2010 ohne Rechtsbehelfsbelehrung gefertigte Ablehnung

zur Meldung von Anrechnungszeiten ab dem 15. Juli 2008: Es liege ab

dem 15. Juli 2008 bis heute keine Arbeitslosigkeit vor, weil der

Antragsteller keine Eigenbemühungen entfaltet und der

Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 19. August 2010 bzw. bei einer Vorsprache bei

der Antragsgegnerin am 6. September 2010 widersprach der

Antragsteller, da der Antragsgegnerin seit fünf Jahren der

Aufhebungsvertrag mit der Arbeitgeberin vorliege und die

Antragsgegnerin daher über die Arbeitslosigkeit informiert gewesen

sei. Ihm fehle lediglich die Bestätigung dessen gegenüber dem

Rentenversicherungsträger. Zudem sei ihm durch die

Arbeitsvermittlung am 14. Juli 2008 gesagt worden, dass er nicht

mehr alle drei Monate in der Arbeitsvermittlung vorsprechen

müsse.

Randnummer 8

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2010 wies die

Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück: Eine

Meldung sei für die Zeiten ab dem 15. Juli 2008 nicht zu fertigen,

weil der Antragsteller ab dann nicht mehr arbeitslos gewesen sei.

Bei einem etwaigen Beratungsverschulden könne die fehlende

Arbeitslosigkeit nicht mehr von ihr hergestellt werden.

Randnummer 9

Am 18. Oktober 2010 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht

Magdeburg (SG) Klage (S 14 AL 326/10) und 1. Dezember 2010 einen

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit dem Antrag auf

vorläufigen Rechtsschutz hat er die vorläufige Anordnung der

Meldung seines Status als Arbeitsloser ab dem 14. Juli 2008

begehrt: Seit Oktober 2010 erhalte er keine Leistungen der

Arbeitgeberin mehr. Die Beigeladene habe mit Bescheid vom 9.

November 2010 die Gewährung einer Rente wegen Arbeitslosigkeit

abgelehnt. Ihm drohe ein Nachteil, wenn er Arbeitslosengeld II

beantragen müsse, weil er dann seine Rücklagen aufzubrauchen habe,

welche er dann auch nicht mehr wiederherstellen könne.

Randnummer 10

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid der Beigeladenen über

die Ablehnung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vom 9.

November 2010 Widerspruch erhoben, über den im Hinblick auf die

anhängigen Verfahren noch nicht entschieden ist.

Randnummer 11

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Februar 2011

zurückgewiesen: Der Antrag des Antragstellers sei unzulässig. Die

Meldung der Antragsgegnerin entfalte noch keine Rechtswirkungen,

sondern diene nur dazu, Informationen für die spätere Entscheidung

an die Beigeladene weiterzuleiten. Eine Klage gegen die

Antragsgegnerin sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn

bereits ein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger betrieben

werde, mit dem das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die

Anerkennung von Anrechnungszeiten, verfolgt werde. Das Verfahren

gegen den beigeladenen Rentenversicherungsträger sei schneller und

dort sei gegebenenfalls durch Vernehmung der Mitarbeiter der

Antragsgegnerin auch eine notwendige Aufklärung möglich. Der

Antragsteller führe derzeit noch ein Widerspruchsverfahren gegen

die ablehnende Bescheidung seines Rentenantrages. Darüber hinaus

bestehe auch keine Bindung der Beigeladenen an die Meldung durch

die Antragsgegnerin.

Randnummer 12

Gegen den ihm am 9. Februar 2011 förmlich zugestellten Beschluss

hat der Antragsteller am 4. März 2011 Beschwerde erhoben und diese

bislang trotz Ankündigung und Hinweis auf die fehlende

Glaubhaftmachung des Eilbedürfnisses nicht weiter begründet.

Randnummer 13

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

Randnummer 14

den Beschluss des Sozialgericht Magdeburg vom 4. Februar 2011

aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig

bis zur Entscheidung in der Hauptsache als ab dem 14. Juli 2008

arbeitslos zu führen und dies der Beigeladenen zu melden.

Randnummer 15

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben keinen Antrag

gestellt.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und

den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

Randnummer 17

Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.

Randnummer 18

Die Beschwerde ist zwar fristgerecht im Sinne des § 173 S. 1 des

Sozialgerichtsgerichtsgesetzes (SGG) erhoben und wegen des nicht

auf eine Geldleistung gerichteten Begehrens auch im Sinne des § 172

Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG zulässig.

Randnummer 19

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Randnummer 20

Das SG hat es zu Recht abgelehnt, eine vorläufige Anordnung zu

treffen.

Randnummer 21

Der Erlass der vom Antragsteller begehrten vorläufigen Anordnung

beurteilt sich nach § 86b Abs. 2 SGG.

Randnummer 22

Nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Begehren des Antragstellers als

auf eine Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft, weil in

der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das

Begehren des Antragstellers ist in der Hauptsache auf eine

Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, so dass

statthafte Klageart eine Feststellungsklage im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG ist.

Randnummer 23

Das Gericht der Hauptsache kann dann gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf

Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den

Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines

Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert

werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in

Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921,

923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung

(ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer

einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein

Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h.

die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen

materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 24

Der Antragsteller hat keinen Anspruch glaubhaft gemacht, nach

dem die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten ist, dem

Rentenversicherungsträger versicherungsrechtlich relevante Zeiten

ab dem 14. Juli 2008 als Anrechnungszeiten zu melden.

Randnummer 25

Für die Klage und auch für das einstweilige

Rechtsschutzverfahren gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel der

Änderung der Meldungen zur Sozialversicherung fehlt dem

Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis.

Randnummer 26

Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage bzw. jeden

einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass ein

Rechtsschutzsuchender ein schutzwürdiges Interesse

(Rechtsschutzinteresse) an der begehrten Entscheidung des Gerichts

hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt

(vgl. BSG v. 18.12.1974 12 RJ 162/73 SozR 2200 § 1251 Nr. 8

m.w.N). Dabei ist zwar kein strenger Maßstab anzulegen. Das

Rechtsschutzinteresse fehlt jedoch, wenn die Klage für den Kläger

offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder

wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere,

einfachere Weise erreichen kann (BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 8 S. 26).

Randnummer 27

So liegt es hier, weil das eigentliche Rechtsschutzziel des

Antragstellers in der Gewährung der Altersrente wegen

Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr liegt und die angestrebte

Korrektur der Meldung der Antragsgegnerin zur Sozialversicherung

nicht gewährleistet, dass der Antragsteller tatsächlich die von ihm

erstrebte Rente erlangt.

Randnummer 28

Zwar bewirkt die Meldung der Antragsgegnerin keine unmittelbare

Bindung der Beigeladenen, eine Bestätigung über die Zeiten der

Arbeitslosigkeit kann aber ggf. als öffentliche Urkunde gemäß § 418

der Zivilprozessordnung von der Beigeladenen zu beachten sein. Es

ist nicht auszuschließen, dass ein Versicherungsträger, ohne

rechtlich gebunden zu sein, von weiteren eigenen Ermittlungen

absieht, wenn ihm eine öffentliche Urkunde eines anderen

Versicherungsträgers vorgelegt wird, in der mit entsprechender

Beweiskraft Aussagen über bestimmte tatsächliche Umstände enthalten

sind (vgl. BSG v. 27.02.1991 5 RJ 90/89 BSGE 68, 163, 166).

Randnummer 29

Allerdings ist, wie schon das SG ausgeführt hat, die

unmittelbare Inanspruchnahme des Rentenversicherungsträgers

vorrangig. Ist wie hier bereits ein Rechtsbehelfsverfahren wegen

des eigentlichen Anspruchsziels anhängig und können in diesem

Verfahren die Voraussetzungen des Anspruchs insgesamt geklärt

werden, fehlt grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für weitere

gerichtliche (Feststellungs-) Verfahren, in denen nur einzelne

Elemente bzw. rechtliche Vorfragen des Anspruchs geklärt werden

sollen (vgl. BSG v. 09.02.1994 11 RAr 49/93 Juris Rn. 23). Hier

betrifft das Verfahren nur die Frage der Anrechnungszeiten, die für

die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 des Sozialgesetzbuches Sechstes

Buch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) maßgeblich sind. Für

diese Form der gesetzlichen Rente sind hingegen nicht nur die

Anrechnungszeiten, sondern auch noch weitere

versicherungsrechtliche Voraussetzungen festzustellen bzw. zu

klären. Im Übrigen ist auch denkbar, dass unabhängig von dem Inhalt

der Meldung der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren durch die

Beigeladene bzw. im gerichtlichen Verfahren die

Leistungsvoraussetzungen geklärt werden können, weil die Meldung

bei der Antragsgegnerin nicht zwingende Voraussetzung für das

Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist (vgl. BSG v. 21.03.1996 B 5 RJ

27/05 R Juris). Das Rechtsbehelfsverfahren bzw. der Rechtsstreit

gegen die Beigeladene kann daher aufgrund der dort notwendigen

umfassenden Aufklärung schneller und einfacher zu dem eigentlichen

Anspruchsziel des Antragstellers führen, so dass für zusätzliche

Rechtsstreitigkeiten mit der Antragsgegnerin kein Raum ist.

Randnummer 30

Damit kann auch offenbleiben, ob der Antragsteller einen

Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend aus § 193 SGG.

Randnummer 32

Die Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.

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