Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Hessen

LSG Hessen, Urteil vom 25.03.2026 – L 6 AS 335/24

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGHE:2026:0325.L6AS335.24.00

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt, Aktenzeichen S 1 AS 1011/19, vom 8. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2020.

Der im Jahr 1967 geborene Kläger stand bis 2015 im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Zum streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger gemeinsam mit seiner im Jahr 1970 geborenen Ehefrau und seinem im Jahr 1994 geborenem Sohn unter der Anschrift B-Straße in A-Stadt wohnhaft. Nachdem der Kläger aufgrund erzielten Einkommens aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, stellte er am 26. Juni 2019 erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten (elektronische Leistungsakte Beklagter (eLA) Bl. 18).

Am 10. Juli 2019 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Darmstadt; das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 9 AS 651/19 ER geführt (elektronisches Gerichtsakte Sozialgericht (eGA SG) S 9 AS 651/19 ER Bl. 1). Er begehrte in erster Linie, den Leistungsantrag vom 16. Juni 2019 zu bescheiden, hilfsweise ihm Leistungen zu gewähren, wobei zu berücksichtigen sei, dass keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau bestünde und daher keine Einkommens- und Vermögensverhältnisses der Ehefrau mitgeteilt werden müssten. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde – nach Durchführung eines Erörterungstermins, zu dem die als Zeugin geladene Ehefrau des Klägers unentschuldigt nicht erschienen war – mit Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2019 abgelehnt (eGA SG S 9 AS 651/19 ER Bl. 166). Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde wurde vom Hessischen Landessozialgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 unter dem Aktenzeichen L 9 AS 490/19 B ER unter anderem zurückgewiesen, da die Auffassung des Klägers, seine Ehefrau gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, keine Stütze im Gesetz finde (eGA SG S 9 AS 651/19 ER Bl. 173).

Am 6. November 2019 stellte der Kläger erneut einen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen S 9 AS 1042/19 ER bzw. S 1 AS 1042/19, der mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 abgelehnt wurde (eGA SG S 9 AS 1042/19 ER Bl. 20). Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 6 AS 16/20 B ER mit Beschluss vom 7. Februar 2020 zurückgewiesen (eGA SG S 9 AS 1042/19 ER Bl. 52).

Mit Bescheid vom 24. September 2019 hatte unterdessen der Beklagte den Antrag des Klägers vom 26. Juni 2019 bezüglich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt (eLA Bl. 297). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Ehefrau als nicht dauernd getrenntlebende Ehegattin der Bedarfsgemeinschaft des Klägers angehöre und somit auch deren Einkommen nachzuweisen sei. Die Hilfebedürftigkeit und die der Bedarfsgemeinschaft sei nicht nachgewiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers (eLA Bl. 305) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2019 zurück (eLA Bl. 308).

Am 28. Oktober 2019 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Darmstadt erhoben. Er ist der Auffassung, dass keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau vorliege, und verweist zur Begründung unter anderem auf Entscheidungen des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2016, Aktenzeichen S 22 AS 1015/14, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2009, Aktenzeichen L 19 AS 70/08 und des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, Aktenzeichen 1 BvL 7/16. Er beziehe Leistungen nach dem SGB II und zahle an seine Ehefrau einen Unterhalt. Sie sei aber nicht zur Mitwirkung gegenüber dem Beklagten verpflichtet. Da seine Ehefrau keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe, bestehe zwischen ihr und dem Beklagten kein Rechtsverhältnis. Des Weiteren rüge er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6, Art. 12 Abs. 1 und gegen Art. 2 Grundgesetz (GG).

Der Beklage hat auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Der Beklage hat im Laufe des Verfahrens mit Bescheid vom 23. September 2020 dem Kläger und seiner Ehefrau, aufgrund eines neuen Antrages vom 28. Juli 2020 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab Juli 2020, für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vorläufig Leistungen nach dem SGB II bewilligt, nachdem für diesen Zeitraum weitere Unterlagen auch hinsichtlich der Ehefrau vorgelegt worden sind.

Die Klage ist mit Urteil vom 8. Mai 2024 abgewiesen worden (eGA Bl. 128). Die Klage sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantrage, den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2020 ohne Berücksichtigung seiner Ehefrau als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu gewähren. Der Kläger habe die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, da er keine bzw. keine ausreichenden Angaben zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen seiner Ehegattin gemacht habe. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG von alleinstehenden Leistungsberechtigten und von als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten durch den Gesetzgeber sei im Rahmen der sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit sachlich gerechtfertigt, da als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte gemeinsam haushalten und wirtschaften würden. Der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart würden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf hätten, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liege (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 154). Ein Verstoß gegen Art. 6 und 12 GG liege nicht vor, da der sachliche Schutzbereich dieser Vorschriften nicht verletzt werde. Auch liege kein ungerechtfertigter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die von ihm zitierten Entscheidungen nicht auf den hiesigen Fall übertragbar.

Der Kläger hat gegen das am 1. Juli 2024 zugestellte Urteil am 19. Juli 2024 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, dass es bei den unterschiedlichen Regelbedarfshöhen für zusammen- und getrenntlebende Personen unerheblich sei, ob diese verheiratet seien oder nicht. Die unterschiedliche Bewertung von getrenntlebenden Personen im Vergleich zu zusammenlebenden Personen verstoße gegen Art. 3 GG und das AGG, da dies eine Schlechterstellung auch für deren Kinder darstelle. Er verweise auf LSG-Entscheidungen, wonach ein Lebenspartner, ebenfalls beim Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, keine Unterlagen über sein Vermögen bzw. über seine Kontostände habe vorlegen müssen. Hier bestehe eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG. Weiterhin habe die Ehefrau von sich aus damals auf den Regelsatzbedarf verzichtet.

Der Kläger beantragt wörtlich (eGA LSG Bl. 135),

„durch Urteil festzustellen, dass der Regelbedarf von mir durch meine Erwerbsminderungsrente gezahlt werde! Das heiße im Wege der Ehegatten-Unterhaltes an die Ehefrau. Weiterhin müsse der Bürgergeldbescheid so geändert werden, dass nur ich alleine im Bescheid stehen würde und von meinem Einkommen der Regelbedarf abgezogen werden müsste.“

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat dies mit Schriftsatz vom 27. August 2024 (eGA LSG Bl. 89) und der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. September 2024 (eGA LSG Bl. 99) erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten, auch unter den Aktenzeichen S 9 AS 651/19 ER, L 9 AS 527/19 ER, S 9 AS 1042/19 ER bzw. S 1 AS 1042/19 ER, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte hierzu ihr nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG notwendiges Einverständnis erklärt haben.

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Mai 2024 sowie der Antrag des Klägers im Berufungsverfahren. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Regelbedarf seiner Ehefrau nach dem SGB II im Wege der Ehegatten-Unterhaltes von ihm durch seine Erwerbsminderungsrente gezahlt werde. Weiter begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Bürgergeldbescheid so zu ändern sei, dass nur er alleine im Bescheid stehe und von seinem Einkommen der Regelbedarf abgezogen werden müsste. Die Anträge sind darüber hinaus meistbegünstigend sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Kläger von dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2020 Leistungen nach dem SGB II begehrt.

II. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist insbesondere von Gesetzes wegen statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 und Abs. 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zugelassen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger begehrt SGB II-Leistungen für den Zeitraum von einem Jahr, so dass der Beschwerdewert von 750 Euro jedenfalls überschritten ist.

III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Soweit der Kläger zum einen die Feststellung begehrt, dass der Regelbedarf seiner Ehefrau nach dem SGB II im Wege der Ehegatten-Unterhaltes von ihm durch seine Erwerbsminderungsrente gezahlt werde, und zum anderen, dass nur er alleine im Leistungsbescheid stehen müsse und von seinem Einkommen der Regelbedarf der Ehefrau abgezogen werden müsse, ist die Klage unzulässig.

Mangels Subsidiarität der Feststellungsklage besteht bereits kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG. Mit der Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG können die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1), die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist (Nr. 2), die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist (Nr. 3) sowie die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (Nr. 4 ) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Dabei sind Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 SGG, auch wenn dies im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich formuliert ist, nachrangig im Verhältnis zu Gestaltungs- oder Leistungsklagen (vgl. nur BSG, Urteil vom 1. September 2005 – B 3 KR 3/04 R –, SozR 4-2500 § 40 Nr. 2 = juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 37/15 R –, BSGE 122, 64, Rn. 24 und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 55 Rn. 19a). Mit der Feststellungsklage können insbesondere nicht einzelne Tatbestandsmerkmale im gerichtlichen Verfahren vorab geklärt werden (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 55 Rn. 9 mwN; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 7 AL 24/04 R – BSGE 94, 109, 110 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; vgl. auch BSG vom 29. Januar 2003 – B 11 AL 47/02 R – juris RdNr 24 zu einzelnen Berechnungselementen von Ansprüchen im SGB III). Eine Elementenfeststellungsklage ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn sich die Feststellung auf Rechtsfragen bezieht, die nicht als selbständige Teile eines Rechtsverhältnisses aufgefasst werden können (vgl. Scholz in BeckOGK-SGG, Stand 1.5.2023, BSG SozR 3–3300 § 38 Nr. 2, Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 55 Rn. 9, beck-online). Erst recht ist ein Feststellungsantrag unzulässig, wenn das streitige Rechtsverhältnis als Teilelement oder Vorfrage eines ohnehin anhängigen Rechtsstreits geltend gemacht wird (BSGE 106, 81 (89); 117, 21 Rn. 56).

Entsprechend ist das Begehren des Klägers als subsidiär zu bewerten. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Rahmen des Leistungsanspruchs nach dem SGB II für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu beantworten und somit im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen. Aufgrund der Subsidiarität fehlt es somit am erforderlichen Feststellungsinteresse.

Soweit der Kläger geltend macht, seine Ehefrau dürfe im Bescheid nicht genannt werden, und es ihm dabei nicht – inhaltlich – um die Einbeziehung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern – möglicherweise unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten – um ihre Nennung im Wortsinne gehen sollte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger befugt wäre, die Rechte seiner Ehefrau geltend zu machen. Eine Verletzung in (feststellungsfähigen) eigenen Rechten des Klägers ist insoweit nicht erkennbar.

2. Die sinngemäß ausgelegte statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG) ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig.

Die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen sind nicht feststellbar. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 2) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) (Nr. 4).

Der Kläger hat seine Hilfebedürftigkeit im angefochtenen Zeitraum nicht nachgewiesen. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach Abs. 2 S. 1 sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) gehört zur Bedarfsgemeinschaft die nicht dauernd getrenntlebende Ehegattin. Da der Kläger und seine Ehefrau gemeinsam in einer Wohnung leben, ist sie – auch wenn sie keine eigenen Leistungen nach dem SGB II beantragt – ein Teil seiner Bedarfsgemeinschaft und somit auch ihr Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen. Dass beide trotz des tatsächlichen Zusammenlebens im rechtlichen Sinne getrennt leben, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, so dass der Senat über die sich hieraus möglicherweise ergebenden leistungsrechtlichen Konsequenzen nicht zu entscheiden hat. Der Kläger hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau weder Angaben gemacht noch die erforderlichen Nachweise vorgelegt noch schließlich geltend gemacht, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Ehefrau Angaben zu machen (zu den diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheiten und deren Grenzen vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R – BSGE 137, 200). Er hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Unterlagen vorlegen werde, da er der Rechtsansicht sei, dass seine Ehefrau bei der Prüfung seines Leistungsanspruchs nicht zu berücksichtigen sei. Dies hat er sowohl in seinen Begründungen als auch in seiner expliziten Antragstellung im gerichtlichen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht und im gesamten Verlauf auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt, obwohl bereits der Beklagte seine Entscheidung und das Sozialgericht sein klaganweisendes Urteil zentral auf diese Problematik gestützt hatte. Weitere Ermittlungen von Amts wegen oder auch ein (weiterer) Hinweis im Berufungsverfahren auf die Folgen unzureichender Mitwirkung bei der Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehefrau waren daher – wegen des expliziten Begehrens des Klägers – nicht geboten. Mangels Nachweises ist daher die Hilfebedürftigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, Aktenzeichen 1 BvL 7/16, ergebe, dass Leistungen zu gewähren seien, auch wenn die Mitwirkung der Ehefrau streitig sei, ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Urteil um die Zulässigkeit von Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II bei dem Grunde nach bestehendem Anspruch geht, während vorliegend schon eine der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die Hilfebedürftigkeit des Klägers, nicht nachgewiesen ist. Die Zurechnung von Einkommen und Vermögen zusammenlebender Ehegatten bei der Prüfung bedürftigkeitsabhängiger Leistungen hat das Bundesverfassungsgericht dagegen nicht in Frage gestellt.

Auch das vom Kläger weiter vorgetragene Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2009, Aktenzeichen L 19 AS 70/08 ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da zwischen dem dortigen Kläger und der weiteren Person keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II festgestellt wurde. Beim Kläger und seiner Ehefrau besteht jedoch eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II. Gleiches gilt für das vom Kläger weiter angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Dezember 2008, Aktenzeichen L 9 AS 509/08 ER.

Auch in dem zitierten Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2016, Aktenzeichen S 22 AS 1015/14, war bereits die Frage streitig, ob zwischen dem dortigen Kläger und der weiteren Person eine Partnerschaft im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft bestand. Damit lag der Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Bezüglich der Rügen der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG ausdrücklich auf die schlüssigen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG Hessen in L 6 AS 335/24 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten