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Zitierfest

Rechtsprechung · LG Hagen

LG Hagen, Teilurteil vom 14.08.2026 – 4 O 371/25

Spruchkörper
Zivilabteilung
ECLI
ECLI:DE:LGHA:2026:0814.4O371.25.00
Normenkette
BGB §§ 2325, 2314, 2303, 1589, 1592, 1594, 1600d, 1379, 260; 3, 1589, 1592, 1594, 1600d, 1379, 260 EGBGB Art. 224 § 1; NEhelG Art. 12 § 3, PStG §§ 59, 55, 54, 21

Leitsatz

1. Auch ein auf § 2314 Abs. 1 BGB gestützter Klageantrag, mit dem die Vorlage nicht näher bezeichneter Belege verlangt wird, ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2019, 961 Rn 14: zu § 1379 BGB) und nicht nur - mangels eines allgemeinen Beleganspruchs aus § 2314 BGB - unbegründet.

2. Nach § 2314 Abs. 1 BGB besteht kein über einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall hinausgehender Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Schenkungen, bei denen der verschenkte Gegenstand vom Erblasser rein tatsächlich (weiter-)genutzt wurde. Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB reicht nicht weiter als der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, für den die Frist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB maßgeblich ist, die durch eine rein tatsächliche Nutzung nicht gehemmt wird (BGH NJW 2016, 2957 Rn. 16: zur fehlenden Fristhemmung bei rein tatsächlicher (Weiter-)Nutzung).

3. Zur rechtlichen Abstammung eines vor dem 01.07.1970 geborenen nichtehelichen Kindes von seinem Vater, wenn dieser vor dem genannten Stichtag zur Unterhaltszahlung nach § 1708 BGB a.F. (sog. Zahlvaterschaft) verurteilt worden war und aufgrund dieser Entscheidung seine Eintragung im Geburtenregister bzw. Geburtenbuch des Kindes vorgenommen wurde.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des im Jahr 2018 verstorbenen Herrn H.A. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB.

Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von einem materiellen Wert.

Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und weiterer Umstände. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

- sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

- Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

- seinen Ehegatten begünstigt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung, bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen.

Der weitergehende Antrag zu 1) wird - hinsichtlich der begehrten Belegvorlage als unzulässig und im Übrigen als unbegründet - abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Randnummer 26

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage pflichtteilsrechtliche Ansprüche nach dem Tod des im Jahr 2018 verstorbenen H.A. (nachfolgend: Erblasser), geltend.

Randnummer 27

Kinder des Erblassers sind der Beklagte und Frau B.C..

Randnummer 28

In einem Unterhaltsprozess zwischen der seinerzeit minderjährigen Klägerin und dem Erblasser war mit Urteil des Landgerichts Hagen aus dem Jahr 1962 die Berufung des Erblassers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn aus dem Jahr 1961 zurückgewiesen worden, mit welchem dieser erstinstanzlich zur Zahlung einer vierteljährlichen Unterhaltsrente von 195,00 DM an die Klägerin verurteilt worden war. Das Berufungsgericht bestätigte die amtsgerichtliche Entscheidung, dass der Erblasser den verlangten Unterhalt nach § 1708 BGB a.F. zu zahlen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil von1962 (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 29

Der Erblasser errichtete in den Jahren 2011 und 2017 jeweils notarielle Testamente, wobei er mit dem letztgenannten Testament den Beklagten zu seinem Alleinerben einsetzte. Ferner wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.

Randnummer 30

Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 03.02.2025 forderte die Klägerin den Testamentsvollstrecker zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses auf. Mit Schreiben vom 14.04.2025 wurde auch der Beklagte hierzu aufgefordert.

Randnummer 31

Die im Jahr 1960 geborene Klägerin behauptet, sie sei eine Tochter des Erblassers. Dies beweise ihre Geburtsurkunde, in welche - insoweit unstreitig - die Eintragung der Vaterschaft aufgrund des Urteils des Landgerichts Hagen von 1962 erfolgte. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe erst im Jahre 2024 Kenntnis vom Erbfall erlangt.

Randnummer 32

Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,

Randnummer 33

1. den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des im Jahr 2018 verstorbenen Herrn H.A. zu Zeitpunkt seines Todes zu erteilen und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten enthalten und zwar unabhängig von einem materiellen Wert.

Randnummer 34

Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und weiterer Umstände. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

Randnummer 35

- sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

Randnummer 36

- Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

Randnummer 37

- seinen Ehegatten begünstigt hat bzw.

Randnummer 38

- den Gegenstand tatsächlich nutzt.

Randnummer 39

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung, bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen.

Randnummer 40

Dabei sind Unterlagen in Kopie zwecks Identifikationen der Gegenstände vorzulegen, so bei Unternehmen Gesellschaftsverträge und Handelsregisterauszüge, sowie bei Immobilien Grundbuchsauszüge.

Randnummer 41

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen, wie auch Quittungen und bei Kapitalvermögen die Mitteilung an die Erbschaftssteuerstelle gemäß § 33 ErbStG;

Randnummer 42

2. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie in dem nach Antrag zu 1. vorgelegten Nachlassverzeichnis den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des Erblassers nach bestem Wissen vollständig angegeben hat;

Randnummer 43

3. den Beklagten zu verurteilen, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte aus dem Antrag zu 1. noch zu benennenden Gegenständen des realen und fiktiven Nachlasses zu ermitteln;

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4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen noch zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 45

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 46

die Klage abzuweisen.

Randnummer 47

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin Tochter des Erblassers ist. Die Entscheidung des Landgerichts Hagen von 1962 sei keine geeignete Grundlage für die Eintragung der Vaterschaft gewesen. Die Vorschrift des § 1717 BGB a.F., auf welche sich das Landgericht gestützt habe, sei mit dem am 11.08.1961 verkündeten Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften aufgehoben worden. Fraglich sei auch, ob § 1717 BGB a.F. verfassungsgemäß gewesen sei. Lediglich die Einholung eines Blutgruppengutachtens in dem damaligen Verfahren führe nicht zur rechtlichen Abstammung der Klägerin vom Erblasser. Ob vor dem Hintergrund dieser Entscheidung der Erblasser als Vater der Klägerin durch das Standesamt eingetragen werden durfte, sei infrage zu stellen. Die Beweiskraft der Geburtsurkunde sei erschüttert, weil die Eintragung der Vaterschaft in rechtsfehlerhafter Weise erfolgt sei. Ferner werde bestritten, dass die Klägerin erst im Jahr 2024 Kenntnis vom Erbfall erlangt habe.

Gründe

Randnummer 1

4 O 371/25 | |

Randnummer 2

Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Teilurteil

Randnummer 3

In dem Rechtsstreit

Randnummer 4

der Frau Ì I1-O, Cstr. 55, ,

Randnummer 5

Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Randnummer 7

,

Randnummer 8

gegen

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Herrn G H A, P N 33,

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Beklagten,

Randnummer 11

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Randnummer 12

,

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hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X, den Richter am Landgericht Dr. L-G und den Richter C1

Randnummer 14

für Recht erkannt:

Randnummer 15

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des im Jahr 2018 verstorbenen Herrn H.A. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB.

Randnummer 16

Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von einem materiellen Wert.

Randnummer 17

Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang) und weiterer Umstände. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

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- sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

Randnummer 19

- Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

Randnummer 20

- seinen Ehegatten begünstigt hat.

Randnummer 21

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung, bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen.

Randnummer 22

Der weitergehende Antrag zu 1) wird - hinsichtlich der begehrten Belegvorlage als unzulässig und im Übrigen als unbegründet - abgewiesen.

Randnummer 23

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Randnummer 49

I. Die Klage ist weitgehend zulässig und auf der Auskunftsstufe, über die durch Teilurteil nach § 301 ZPO zu entscheiden war, auch weitgehend begründet.

Randnummer 50

1. Die Stufenklage ist bis auf die im Antrag zu 1) in den beiden letzten Absätzen enthaltenen Anträge, gerichtet auf Verurteilung zur Belegvorlage, zulässig.

Randnummer 51

Die Klage ist zulässigerweise als Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen folgt jedenfalls aus §§ 12, 13 ZPO und die sachliche Zuständigkeit besteht nach §§ 71 Abs. 1, 23 GVG. Auch ist der Beklagte trotz angeordneter Testamentsvollstreckung passiv prozessführungsberechtigt nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB.

Randnummer 52

Der Auskunftsantrag zu 1) ist aber unzulässig hinsichtlich seiner beiden letzten Absätze.

Randnummer 53

Soweit dort verlangt wird, Belege bzw. Kopien hiervon vorzulegen, ist der Antrag mangels näherer Bezeichnung des vorzulegenden Beleges und Gegenstandes schon nicht hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Randnummer 54

Ein Antrag auf Belegvorlage muss die verlangten Belege genau bezeichnen, damit eine vollstreckbare Titulierung möglich ist. Die vorzulegenden Belege sind so bestimmt zu benennen, dass sie im Fall einer Zwangsvollstreckung aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BGH, Beschl. v. 03.07.2019 - XII ZB 116/19, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2020 - II-1 UF 96/20, juris Rn. 21). Dem genügt der Antrag zu 1) nicht.

Randnummer 55

Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, dass der pauschale Antrag auf Belegvorlage hier auch in der Sache unbegründet wäre. Denn aus dem Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 bzw. 3 BGB folgt kein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2026 - 7 U 11/25, ErbR 2026, 595, 599; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2021 - 7 U 13/20, juris Rn. 72; OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2018 - 7 U 9/17, ZEV 2019, 90, 91; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2026 - 19 U 71/24, juris Rn. 27; OLG München, Urt. v. 23.08.2021 - 33 U 325/21, juris Rn. 29; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.07.2020 - 3 U 38/19, BeckRS 2020, 17755 Rn. 19; OLG Koblenz, Beschl. v. 22.09.2011 - 10 U 409/11, juris Rn. 4), wie sich schon aus dem Umkehrschluss zu § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt (OLG Stuttgart a.a.O.). Insbesondere besteht kein Anspruch auf Vorlage der im letzten Absatz des Antrags zu 1) verlangten Mitteilung der - nicht näher bezeichneten - Banken an die Erbschaftssteuerstelle nach § 33 ErbStG (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.02.2026 - 19 U 71/24, juris Rn. 29; OLG München, Urt. v. 23.08.2021 - 33 U 325/21, juris Rn. 34). Lediglich mit Blick auf einzelne Nachlassgegenstände, deren Bewertung ohne weitere Informationen und Belege ungewiss ist, wie bei einem zum Nachlass gehörenden Unternehmen, hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage solcher Unterlagen anerkannt, die notwendig sind, damit er zur Berechnung seines Pflichtteils den Wert dieser Nachlassgegenstände einschätzen kann (BGH, Beschl. v. 02.10.2024 - IV ZB 29/23, Rn. 11; BGH, Urt. v. 10.07.1975 - II ZR 154/72, NJW 1975, 1774; BGH, Urt. v. 02.11.1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 378 = juris Rn. 19; BGH, Urt. v. 06.03.1952, IV ZR 16/51, juris = LM Nr. 1 zu § 260; OLG Brandenburg Urt. v. 14.07.2020 - 3 U 38/19, BeckRS 2020, 17755 Rn. 19).

Randnummer 56

Eine nähere Bezeichnung und Geltendmachung der Vorlage konkreter Belege nach Auskunftserteilung bleibt durch die Abweisung des nicht hinreichend bestimmten Belegantrags als unzulässig unberührt.

Randnummer 57

2. Die Klage ist auf der Auskunftsstufe auch größtenteils begründet; lediglich hinsichtlich des zeitlich unbeschränkten Auskunftsbegehrens im Hinblick auf solche Schenkungen, deren Gegenstände der Erblasser tatsächlich weitergenutzt hat, ist der Auskunftsantrag unbegründet.

Randnummer 58

Der Klägerin steht im tenorierten Umfang der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach §§ 2314 Abs. 1 S. 3, 260 BGB zu, wobei sie Zuziehung zur Verzeichnisaufnahme nach § 2314 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB verlangen kann.

Randnummer 59

a) Die Voraussetzungen für einen solchen Auskunfts- und Zuziehungsanspruch liegen vor.

Randnummer 60

Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB Abkömmlinge und gem. § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB Eltern und Ehegatten des Erblassers, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Randnummer 61

aa) Die Klägerin gehört als Abkömmling - Tochter - des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, § 2303 BGB.

Randnummer 62

Abkömmlinge sind alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind (Kinder, Enkel, Urenkel usw); das Pflichtteilsrecht folgt hier dem Familienrecht. Die Verwandtschaft zur Mutter richtet sich dementsprechend nach § 1591 BGB und wird durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat.

Randnummer 63

Das Pflichtteilsrecht im Verhältnis zum Vater setzt voraus, dass der Mann dem Kind rechtlich als dessen Vater zuzuordnen ist.

Randnummer 64

(1) Da die Klägerin vor dem 01.07.1998 geboren wurde, richtet sich die Vaterschaft gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht nach dem heute geltenden Recht, sondern nach den vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 geltenden Vorschriften.

Randnummer 65

Nach dem insoweit anwendbaren früheren Recht ist für nichteheliche Kinder - wie die Klägerin - zu unterscheiden zwischen Kindern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 (Nichtehelichengesetz/NEhelG), mithin vor dem 01.07.1970, geboren wurden, und solchen, die seit dem 01.07.1970 geboren wurden.

Randnummer 66

Vor Inkrafttreten des NEhelG am 01.07.1970 waren nichteheliche Kinder verwandtschafts- und insbesondere erbrechtlich nur der Familie der Mutter zugeordnet. § 1589 Abs. 2 BGB a.F. sah insoweit bis zum Inkrafttreten des NEhelG vor, dass ein „uneheliches“ Kind und dessen Vater nicht als verwandt galten. Trotz der fehlenden rechtlichen Vaterschaft standen dem unehelichen Kind nach § 1708 BGB in seiner bis zum Inkrafttreten des NEhelG geltenden Fassung Unterhaltsansprüche zu. Ungeachtet des Ausschlusses der rechtlichen Vaterschaft nach § 1589 Abs. 2 BGB a.F. bestand insoweit eine sog. Zahlvaterschaft, deren rechtliche Wirkung sich aber in der Unterhaltpflicht für das uneheliche Kind erschöpfte.

Randnummer 67

Erst mit dem Inkrafttreten des NEhelG am 01.07.1970 erhielt das nichteheliche Kind den Status eines Abkömmlings auch des Vaters und dessen Voreltern. Nach den seit dem 01.07.1970 geltenden Vorschriften galt dies aber nur, sofern die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde. Dies war seit dem 01.07.1970 bis zum 01.07.1998 in § 1600a BGB a.F. geregelt; die entsprechenden Regelungen der §§ 1592 Nr. 2 und 3, 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB gelten demgegenüber gem. Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB lediglich für die seit dem 01.07.1998 gebotenen Kinder.

Randnummer 68

Im Streitfall, in dem die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des NEhelG (01.07.1970) geboren wurde, nämlich im Jahr 1960, sind wiederum die Übergangsvorschriften für das Inkrafttreten des NEhelG zu beachten, die besondere Regelungen für vor dem 01.07.1970 geborene Kinder enthalten, bei denen bereits gerichtliche Entscheidungen zur Zahlvaterschaft gem. § 1708 BGB in seiner bis zum Inkrafttreten des NEhelG geltenden Fassung ergangen waren.

Randnummer 69

Insoweit sehen die für diese Kinder noch heute geltenden Regelungen in Art. 12 § 3 Abs. 1 S. 1 u. 2 NEhelG vor, dass dann, wenn ein Mann vor dem Inkrafttreten des NEhelG in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB a.F. verpflichtet hat, er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des NEhelG erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB a.F. verurteilt worden ist.

Randnummer 70

Durch Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG ist die Zahlvaterschaft alten Rechts zur Statusvaterschaft aufgewertet worden. Die so von Gesetzes wegen bestimmte Vaterschaft kann gemäß Art. 12 § 3 Abs. 2 S. 1 NEhelG durch Klage oder Antrag auf Feststellung, dass der Mann nicht der Vater sei, angefochten werden (BGH, Urt. v. 09.04.1986 - IVb ZR 28/85, juris Rn. 10). In den Fällen des Art. 12 § 3 Abs. 1 S. 2 NEhelG bedarf es mithin zur Annahme der rechtlichen Vaterschaft gerade keiner über das Unterhaltsurteil gegen den Zahlvater hinausgehenden Entscheidung; vielmehr obliegt es in diesen Fällen dem Vater, die aus seiner Verurteilung als Zahlvater resultierende Wirkung einer Statusvaterschaft seit dem 01.07.1970 durch Anfechtungsklage zu beseitigen. Die Vorschrift diente und dient dem praktischen Bedürfnis, für die vor dem 01.07.1970 geborenen nichtehelichen Kinder eine zwingende Nachholung von Vaterschaftsfeststellungsprozessen zu vermeiden, wenn bereits ein Zahlvaterschaftsanerkenntnis oder Zahlvaterschaftsurteil vorhanden war. Den sich daraus ergebenden Unsicherheiten hat der Gesetzgeber dabei durch die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG Rechnung getragen (siehe hierzu auch: BVerfG, Beschl. v. 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, BVerfGE 44, 1-37, juris Rn. 98).

Randnummer 71

(2) Nach diesen Maßstäben steht die rechtliche Vaterschaft des Erblassers zur Klägerin fest.

Randnummer 72

(a) Vorliegend steht die rechtliche Abstammung der Klägerin bereits aufgrund der von ihr vorgelegten (unter Geltung der seit dem 01.01.2009 maßgeblichen Fassung des PStG erteilten) Geburtsurkunde der Klägerin, die den Erblasser als Vater ausweist (Anlage K1, Bl 8 d.A.), gem. § 54 Abs. 2 PStG fest.

Randnummer 73

Diese Urkunde bewirkt den vollen Beweis der in ihr beurkundeten Tatsachen, mithin für die rechtliche Vaterschaft des Erblassers. An der Beweiskraft nehmen die über die Geburt gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, teil, zu denen gem. § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG auch die Angaben zu den Eltern des Kindes gehören. Dabei beziehen sich Urkunde und Beweiskraft auf die rechtliche Abstammung, die auch für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG (vormals: § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG a.F.) vorzunehmende Eintragung der Eltern in das Geburtenregister (vormals: Geburtenbuch), aus dem nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG (vormals: § 61a Nr. 3 PStG a.F.) die Geburtsurkunde erstellt wird, maßgeblich ist (LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 - 3 O 171/14, juris Rn. 36, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 20.04.2016 - XII ZB 15/15, juris Rn. 14 ff.; s.a. OLG Hamm, Urt. v. 21.11.2024 -10 U 28/24, juris Rn. 37).

Randnummer 74

(b) Der Beklagte hat den ihm nach § 54 Abs. 3 PStG obliegenden Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache nicht erbracht.

Randnummer 75

Ein solcher ist im Streitfall insbesondere nicht dadurch erbracht, dass - als solches unstreitig - die Eintragung der Vaterschaft auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Hagen von 1962, mit welchem die Berufung des Erblassers gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn von 1961 zurückgewiesen wurde (Bl. 80 ff. d.A.), erfolgte.

Randnummer 76

Zwar handelt es sich ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils weder bei der Entscheidung des Landgerichts noch bei der des Amtsgerichts um ein Vaterschaftsfeststellungsurteil.

Randnummer 77

Gleichwohl gilt der Erblasser aufgrund der für die vor dem 01.07.1970 geborene Klägerin geltenden Übergangsvorschrift des Art. 12 § 3 Abs. 1 S. 2 NEhelG als Vater.

Randnummer 78

Voraussetzung hierfür ist, wie bereits zuvor ausgeführt, dass der Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten des NEhelG erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 BGB a.F. verurteilt worden ist.

Randnummer 79

Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn als auch das Berufungsurteil des Landgerichts Hagen wurden vor Inkrafttreten des NEhelG (01.07.1970) erlassen, nämlich aus dem Jahr 1961 bzw. aus dem Jahr 1962, und der Erblasser wurde vom Amtsgericht zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin verurteilt, wobei die hiergegen eingelegte Berufung vom Landgericht zurückgewiesen wurde und auch vom Landgericht der Unterhaltsanspruch auf § 1708 BGB a.F. (Zahlvaterschaft) gestützt wurde.

Randnummer 80

Soweit der Beklagte Bedenken gegen die richtige Anwendung der im Urteil des Landgerichts Hagen von 1962 herangezogenen Vorschrift des § 1717 BGB a.F. erhebt, ist dies für das vorliegende Verfahren schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Kammer nicht die Richtigkeit des damaligen und rechtskräftigen Urteils zu überprüfen hat. Die Kammer hat die Vaterschaft des Erblassers nach Art. 12 § 3 Abs. 1 S. 2 NEhelG zu beurteilen, dessen Voraussetzungen vorliegen.

Randnummer 81

Auch die vom Beklagten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Annahme der Vaterschaft aufgrund der Erkenntnisse aus einem Zahlvaterschaftsurteil sind nicht begründet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.1976 - 1 BvR 810/70, BVerfGE 44, 1-37, juris Rn. 96 ff.).

Randnummer 82

Soweit der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, die Vaterschaft sei nicht angefochten worden, obläge es ihm, eine solche Vaterschaftsanfechtung nach Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG darzulegen und ggf. zu beweisen. An beidem fehlt es.

Randnummer 83

Mithin gilt der Erblasser gem. Art. 12 § 3 Abs. 1 S. 2 NEhelG als Vater der Klägerin und wurde demgemäß die Vaterschaft auch zurecht aufgrund der noch heute geltenden Übergangsregelung in Art. 12 § 23 Abs. 1 NEhelG im Geburtenregister, aus dem die Geburtsurkunde erteilt wurde, eingetragen.

Randnummer 84

Nach alledem ist der vom Beklagten gem. § 54 Abs. 3 PStG zu führende Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache nicht erbracht.

Randnummer 85

bb) Die nach dem Vorstehenden als Tochter des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehörende Klägerin ist, wie ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB weiter erfordert, nicht Erbin geworden. Denn sie wurde durch Verfügung von Todes wegen, nämlich durch das notarielle Testament aus dem Jahr 2017, von der Erbfolge ausgeschlossen.

Randnummer 86

cc) Der Beklagte ist als Erbe Anspruchsgegner des Pflichtteils- und Auskunftsanspruchs.

Randnummer 87

Die bestehende Testamentsvollstreckung ändert gemäß § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB nichts daran, dass sich der Pflichtteilsanspruch und der vorbereitende Auskunftsanspruch (MüKoBGB/Lange, 10. Aufl. 2026, BGB § 2314 Rn. 80) gegen den Erben richten und ihm gegenüber geltend zu machen sind.

Randnummer 88

b) Dem Inhalt und Umfang nach schuldet der Beklagte Auskunft wie tenoriert.

Randnummer 89

Bei einem Anspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses besteht, von der besonderen Form und den bestehenden Ermittlungspflichten des Notars abgesehen, von Inhalt und Umfang her kein Unterschied zum Anspruch auf ein einfaches Verzeichnis. Da der Auskunftsanspruch - sei es in Form eines einfachen Nachlassverzeichnisses oder (wie hier) eines notariellen Verzeichnisses - zur Berechnung der dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche dient, richtet sich der Auskunftsanspruch inhaltlich auf die Offenlegung des nach § 2311 BGB maßgeblichen Nachlasses (Aktiva und Passiva) und der nach §§ 2325, 2316 BGB pflichtteilsrelevanten Schenkungen und Zuwendungen.

Randnummer 90

Dem wird der vorliegende Auskunftsantrag auf der ersten Stufe der Stufenklage weitestgehend gerecht. Lediglich das zeitlich unbefristete Auskunftsbegehren hinsichtlich solcher Schenkungen, die der Erblasser tatsächlich genutzt hat (Antrag zu 1), dritter Absatz, 4. Spiegelstrich), ist nicht berechtigt.

Randnummer 91

Eine über den Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall hinausgehende Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB besteht hinsichtlich solcher Schenkungen, bei denen der verschenkte Gegenstand vom Erblasser rein tatsächlich (weiter-)genutzt wurde, nicht.

Randnummer 92

Denn der Auskunftsanspruch reicht auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses (hier: hinsichtlich der Schenkungen iSv § 2325 BGB) nicht weiter als der in Betracht kommende Pflichtteilsergänzungsanspruch, der grundsätzlich auf Schenkungen, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall geleistet wurden, begrenzt ist (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Zwar ist in der Rechtsprechung eine Hemmung der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB im Falle des Vorbehalts eines Rechts (insbesondere eines Nießbrauchsrechts) anerkannt. Eine rein faktische Nutzung ist aber rechtlich unerheblich (BGH, Urt. v. 29.06.2016 - IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957, 2959 Rn. 16).

Randnummer 93

c) Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Klägerin erst im Jahr 2024 Kenntnis vom Erbfall erlangt hat, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte die Verjährungseinrede nicht erhoben hat.

Randnummer 94

Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Eintritts der Verjährung durch den insoweit darlegungsbelasteten Beklagten auch nicht dargetan, weil dieser schon nichts zum Verjährungsbeginn nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB vorgetragen hat, was ihm aber etwa durch Vortrag aus den Nachlassakten - insbesondere dazu, ob und wann der Erbfall und das Testament an die Klägerin bekannt gegeben wurden bzw. ob und wann diese Akteneinsicht genommen hat - möglich wäre. Eine Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen mehr als drei Jahre vor Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die im Jahr 2025 erfolgte Klageerhebung - also im Jahr 2021 oder früher - behauptet der Beklagte, der angabegemäß seinerseits nichts von der Existenz seiner Halbschwester wusste, selbst nicht, so dass es auch nicht darauf ankommt, inwieweit die Klägerin bei einer solchen (einfachen) Behauptung des Beklagten ihrerseits sekundär darlegungsbelastet wäre.

Randnummer 95

II. Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

Randnummer 96

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Ein Fall des § 708 Nr. 11, 1. Fall ZPO ist nicht gegeben. Denn die Beschwer des Beklagten durch seine Verurteilung liegt oberhalb von 1.250,00 €.

Randnummer 97

Für die Beschwer des Beklagten und auch für die nach § 709 S. 1 ZPO von der Kammer festzusetzende Sicherheitsleistung sind die voraussichtlichen Kosten für das notarielle Verzeichnis maßgeblich, wobei für das notarielle Verzeichnis nach Nr. 23500 KV GNotKG 2,0 Gebühren nach Tabelle B anfallen und sich der Geschäftswert gem. § 115 S. 1 GNotKG nach den Nachlassaktiva richtet, die vorliegend auf Grundlage der (wenngleich spärlichen) Angaben des Beklagten mit 2.000.000,00 € zu schätzen sind. Der Beklagte hat insoweit - ohne Offenlegung weiterer Einzelheiten - angegeben, der Nachlass betrage mehrere Millionen Euro, wobei aus dieser Angabe (lediglich) auf Nachlassaktiva von mindestens zwei Millionen Euro geschlossen werden kann. Die zweifache Gebühr der Tabelle B liegt bei einem Geschäftswert bis 2.000.000,00 € bei 6.670,00 €, was zzgl. USt in Höhe von 19 % (1.267,30 €) insgesamt 7.937,30 € ergibt. Einschließlich etwaiger Kosten für Auslagen zur Beschaffung von Unterlagen erscheint der Kammer eine Sicherheitsleistung in Höhe 10.000,00 € angemessen.

Randnummer 98

Mit Blick darauf, dass nach dem Vorgenannten die Beschwer des Beklagten auch den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Wert übersteigt, war eine Zulassung der Berufung für ihn nicht veranlasst (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ZPO). Hinsichtlich der teilweisen Abweisung des Auskunftsantrags liegt, unabhängig von der Frage der Beschwer, kein Grund für eine Zulassung der Berufung für die Klägerin nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO vor, weil die Kammer insoweit lediglich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewendet hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1708 BGB, Art. 12 § 3 NEhelG, Art. 12 § 23 NEhelG, § 61a PStG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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