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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 59 PStG – Geburtsurkunde

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

  • 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
  • 2. das Geschlecht des Kindes,
  • 3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
  • 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 PStG verweisen

Rechtsprechung zu § 59 PStG

3 Entscheidungen zitieren § 59 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt …
  • BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 660/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. 2. Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten …
  • BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – XII ZB 127/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den im Geburtenregister einzutragenden Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils und zur Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855).

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