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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 55 PStG – Personenstandsurkunden

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

  • 1. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
  • 2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
  • 3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
  • 4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
  • 5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
  • 6. aus der Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ausdrucke der elektronisch gespeicherten gerichtlichen Entscheidungen.

Darüber hinaus stellt das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente mit den Daten einer entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- oder Sterbeurkunde nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 aus. Die Vorschriften über Beweiskraft von Personenstandsurkunden sind für elektronische Personenstandsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde und elektronischen Personenstandsbescheinigung ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 PStG verweisen

  • § 54 PStG – Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
  • § 67 PStG – Zentrale Register
  • § 68 PStG – Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten
  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsprechung zu § 55 PStG

2 Entscheidungen zitieren § 55 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 2. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt …
  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 189/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.

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