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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 57 PStG – Eheurkunde

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

  • 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
  • 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
  • 3. Ort und Tag der Eheschließung.

In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben

  • 1. die Auflösung der Ehe,
  • 2. das Nichtbestehen der Ehe,
  • 3. die Nichtigerklärung der Ehe,
  • 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
  • 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 PStG verweisen

  • § 55 PStG – Personenstandsurkunden
  • § 77 PStG – Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher

Rechtsprechung zu § 57 PStG

Eine Entscheidung zitiert § 57 PStG.

  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 189/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.

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