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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 77 PStG – Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend.

(2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 77 PStG verweisen

  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

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