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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 5 PStG – Fortführung der Personenstandsregister

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

  • 1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
  • 2. für Geburtenregister 110 Jahre;
  • 3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 PStG verweisen

  • § 7 PStG – Aufbewahrung
  • § 34 PStG – Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
  • § 35 PStG – Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
  • § 36 PStG – Geburten und Sterbefälle im Ausland
  • § 55 PStG – Personenstandsurkunden
  • § 61 PStG – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 67 PStG – Zentrale Register
  • § 68 PStG – Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten
  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 75 PStG – Übergangsbeurkundung
  • § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

Rechtsprechung zu § 5 PStG

7 Entscheidungen zitieren § 5 PStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 30.08.2023 – XII ZB 48/23 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 1595 Abs. 1 BGB. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung genügt in diesem Fall die Zustimmung des Kindes nach § 1595 Abs. 2 BGB bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – XII ZB 155/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein minderjähriges Kind teilt im Hinblick auf das Personalstatut die Flüchtlingseigenschaft seines Elternteils, von dem es die alleinige Staatsangehörigkeit des Herkunftsstaats ableitet. Hierzu genügt es, dass die Voraussetzungen nach § 26 AsylG vorliegen, die vom Gericht eigenständig zu prüfen sind. Einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf es nicht. Gleiches gilt für den …
  • BGH, Beschl. v. 26.04.2023 – XII ZB 187/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Anschluss an EuGH Urteil vom 15. November 2022 - C-646/20, FamRZ 2023, 21).
  • BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 405/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.
  • BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – XII ZB 391/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen. 2. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24 · 11. Zivilsenat

    Berichtigungsbefugnis des Standesamts und Anrufung des Gerichts

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