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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 61 PStG – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 PStG verweisen

  • § 67 PStG – Zentrale Register
  • § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

Rechtsprechung zu § 61 PStG

Eine Entscheidung zitiert § 61 PStG.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2015 – XII ZR 201/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. 2. …

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