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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 PStG verweisen

  • § 56 PStG – Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
  • § 61 PStG – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
  • § 67 PStG – Zentrale Register
  • § 68a PStG – Rechte der betroffenen Person
  • § 76 PStG – Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister

Rechtsprechung zu § 62 PStG

4 Entscheidungen zitieren § 62 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 660/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. 2. Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden - sofern dort Angaben zu den Eltern aufzunehmen sind - als "Mutter" mit seinen früher geführten …
  • BGH, Urt. v. 28.01.2015 – XII ZR 201/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt. 2. …
  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 189/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
  • BGH, Beschl. v. 04.09.2013 – XII ZB 526/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1. Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.

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