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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 75 PStG – Übergangsbeurkundung

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2013 in einem Papierregister beurkundeten Personenstandseinträge (Übergangsbeurkundungen) sollen in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 PStG verweisen

  • § 73 PStG – Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • § 74 PStG – Rechtsverordnungen der Landesregierungen

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