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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 74 PStG – Rechtsverordnungen der Landesregierungen

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  • 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
  • 2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,
  • 3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen,
  • 4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
  • 5. die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln,
  • 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben,
  • 7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.