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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 50 PStG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 PStG verweisen

Rechtsprechung zu § 50 PStG

2 Entscheidungen zitieren § 50 PStG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 31.03.2025 – 5 CE 25.354, 5 CE 25.355 · 5. Senat

    Antrag auf Korrektur des Melderegisters und Ausstellung neuer Personalausweise - erfolgloser Eilantrag

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24 · 11. Zivilsenat

    Berichtigungsbefugnis des Standesamts und Anrufung des Gerichts

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