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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 51 PStG – Gerichtliches Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 PStG verweisen

Rechtsprechung zu § 51 PStG

35 Entscheidungen zitieren § 51 PStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – XII ZB 142/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 und vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17, FamRZ 2018, 1846). 2. Als …
  • OLG München, Beschl. v. 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 e · 31. Zivilsenat

    Nachbeurkundung ausländischer Eheschließung - Pakistan

  • OLG München, Beschl. v. 25.06.2026 – 31 Wx 173/24 e · 31. Zivilsenat

    Berichtigung der Schreibweise eines griechischen Familiennamens im Geburtenregister wegen der in einem aktuellen griechischen Reisepass enthaltene Schreibweise des Familiennamens in lateinischen Schriftzeichen

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2025 – XII ZB 354/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Eintragungs- oder Berichtigungsantrags rechtswidrig war, nicht statthaft, weil hierfür weder im Personenstandsgesetz eine rechtliche Grundlage besteht noch eine direkte oder …
  • BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – XII ZB 273/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.
  • BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 180/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die Beschlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat. 2. Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB …

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