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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 48 PStG – Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 PStG verweisen

  • § 50 PStG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
  • § 68a PStG – Rechte der betroffenen Person

Rechtsprechung zu § 48 PStG

35 Entscheidungen zitieren § 48 PStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 414/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird. 2. Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen …
  • BGH, Beschl. v. 11.06.2025 – XII ZB 354/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die von einem Beteiligten begehrte Amtshandlung des Standesamts im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 PStG vollzogen, ist ein Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Eintragungs- oder Berichtigungsantrags rechtswidrig war, nicht statthaft, weil hierfür weder im Personenstandsgesetz eine rechtliche Grundlage besteht noch eine direkte oder …
  • OLG München, Beschl. v. 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e · 31. Zivilsenat

    Berichtigung des Geburtenregisters nur bei Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit

  • OLG München, Beschl. v. 11.12.2024 – 31 Wx 124/24 e · 31. Zivilsenat

    Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach Vorlage neuer Beweismittel

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.09.2024 – 11 Wx 1028/24 · 11. Zivilsenat

    Berichtigungsbefugnis des Standesamts und Anrufung des Gerichts

  • BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ …

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