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Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 47 PStG – Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

  • 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
  • 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
  • 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
  • 4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
  • 5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.

Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch

  • 1. Personenstandsurkunden,
  • 2. Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

  • 1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
  • 2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
  • 3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 PStG verweisen

  • § 3 PStG – Personenstandsregister
  • § 48 PStG – Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
  • § 68 PStG – Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten
  • § 68a PStG – Rechte der betroffenen Person

Rechtsprechung zu § 47 PStG

12 Entscheidungen zitieren § 47 PStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.04.2020 – XII ZB 383/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Anwendungsbereich der §§ 45b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst. 2. Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ …
  • OLG München, Beschl. v. 25.06.2026 – 31 Wx 173/24 e · 31. Zivilsenat

    Berichtigung der Schreibweise eines griechischen Familiennamens im Geburtenregister wegen der in einem aktuellen griechischen Reisepass enthaltene Schreibweise des Familiennamens in lateinischen Schriftzeichen

  • BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – XII ZB 405/20 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.
  • BGH, Beschl. v. 24.06.2015 – XII ZB 273/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.
  • BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. 2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen …
  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 530/17 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht.

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