Zum Inhalt springen
Zitierfest

PStG · Personenstandsgesetz

§ 46 PStG – Änderung einer Anzeige

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.

Rechtsprechung zu § 46 PStG

Eine Entscheidung zitiert § 46 PStG.

  • EuGH, Urt. v. 14.03.2000 – C-102/98 und C-211/98

    Ibrahim Kocak gegen Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (C-102/98) und Ramazan Örs gegen Bundesknappschaft (C-211/98). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - …

Weitere Entscheidungen zu § 46 PStG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 PStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 46 PStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten