Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
PStG · Personenstandsgesetz
§ 46 PStG – Änderung einer Anzeige
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
Rechtsprechung zu § 46 PStG
Eine Entscheidung zitiert § 46 PStG.
EuGH, Urt. v. 14.03.2000 – C-102/98 und C-211/98
Ibrahim Kocak gegen Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken (C-102/98) und Ramazan Örs gegen Bundesknappschaft (C-211/98). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland. Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 46 PStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 46 PStG? Zitiere den Wortlaut.“